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Zur Begrenzung der Zerrüttungsscheidung enthält § 1568 1. Fall BGB eine Kinderschutzklausel in Form einer Generalklausel. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands beläuft sich die Zahl der minderjährigen Kinder aus geschiedenen Ehen auf ca. 140.000 pro Jahr. Trotz dieser hohen Anzahl von Scheidungskindern ist die Kinderschutzklausel des § 1568 1. Fall BGB bislang in der zivilrechtlichen Praxis bedeutungslos geblieben. Obwohl die Familienrichter von Amts wegen verpflichtet sind, § 1568 1. Fall BGB bei jeder Scheidung, durch die minderjährige Kinder betroffen sind, zu beachten, liegen derzeit…mehr

Produktbeschreibung
Zur Begrenzung der Zerrüttungsscheidung enthält § 1568 1. Fall BGB eine Kinderschutzklausel in Form einer Generalklausel. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands beläuft sich die Zahl der minderjährigen Kinder aus geschiedenen Ehen auf ca. 140.000 pro Jahr. Trotz dieser hohen Anzahl von Scheidungskindern ist die Kinderschutzklausel des § 1568 1. Fall BGB bislang in der zivilrechtlichen Praxis bedeutungslos geblieben. Obwohl die Familienrichter von Amts wegen verpflichtet sind, § 1568 1. Fall BGB bei jeder Scheidung, durch die minderjährige Kinder betroffen sind, zu beachten, liegen derzeit erst fünf veröffentlichte Entscheidungen verschiedener OLG zu § 1568 1. Fall BGB vor. Wegen der geringen Anzahl der ergangenen Entscheidungen greift der Verfasser auf die von der Rechtsprechung zu § 55 II 2 EheG 38 und § 48 III EheG 46 gebildeten Fallgruppen zurück, nimmt zu ihnen Stellung und prüft, inwieweit diese noch auf § 1568 1. Fall BGB anwendbar sind. Anschließend wird die Berücksichtigung der Kindesinteressen bei der Ehescheidung im Recht der ehemaligen DDR untersucht und, soweit dies möglich ist, mit der Kinderschutzklausel des § 1568 1. Fall BGB verglichen. Auf der Grundlage der hierdurch und durch die Fallgruppenbildung gewonnenen Ergebnisse erfolgt am Ende der Arbeit ein Vorschlag für eine Neuregelung der Kinderschutzklausel. Es empfiehlt sich, § 1568 1. Fall BGB ersatzlos zu streichen und die Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens zu erweitern. Dem § 614 ZPO sollte die folgende Vorschrift in Form des § 614a ZPO angegliedert werden: »Das Verfahren auf Scheidung muß das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn und solange der begründete Verdacht besteht, daß der Scheidungsausspruch zu einer schweren psychischen Belastung der minderjährigen Kinder führt.«