>Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Reformdiskussion und Gesetzgebung zum Tatbestand der Kindestötung gemäß § 217 a.F. StGB von 1870 bis zu dessen Aufhebung durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998.
Bereits ein gutes Jahrzehnt nach ihrer Streichung aus dem Strafgesetzbuch droht diese Vorschrift in Vergessenheit zu geraten. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zur Rechtfertigung der milden Bestrafung der Täterinnen herangezogen wurden und die auch heute noch dazu beitragen können, die Beweggründe einer Mutter zu verstehen, die ihr neugeborenes Kind tötet. Diese Entwicklung wird der langen Rechtshistorie dieser Norm, die nicht nur auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Strafgesetzbuch beschränkt ist, in keiner Weise gerecht. Bereits in der Constitutio Criminalis Karls V. wurde die Kindestötung eigenständig geregelt, durchlief im Zuge der Aufklärung einen tiefgreifenden Wandel von einem qualifizierten zu einem privilegierten Tötungsdelikt und fand Eingang in die Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts. Nachdem die Vorschrift schließlich nahezu unverändert aus dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 übernommen worden war, blieb sie bis zu ihrer Abschaffung als § 217 des Strafgesetzbuches in ihren wesentlichen tatbestandlichen Grundzügen bestehen. Nichtsdestoweniger fand die Kindestötung regelmäßig kontroverse Berücksichtigung in den verschiedenen Reformbemühungen zum Strafgesetzbuch. Deren rückblickende Betrachtung ist Aufgabe dieser Arbeit. Dies gilt insbesondere für die Motive und rechtssystematischen Folgen der Streichung des Tatbestandes im Rahmen des 6. StrRG, die letzten Endes mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hat.
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Bereits ein gutes Jahrzehnt nach ihrer Streichung aus dem Strafgesetzbuch droht diese Vorschrift in Vergessenheit zu geraten. Gleiches gilt für die Erwägungen, die zur Rechtfertigung der milden Bestrafung der Täterinnen herangezogen wurden und die auch heute noch dazu beitragen können, die Beweggründe einer Mutter zu verstehen, die ihr neugeborenes Kind tötet. Diese Entwicklung wird der langen Rechtshistorie dieser Norm, die nicht nur auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Strafgesetzbuch beschränkt ist, in keiner Weise gerecht. Bereits in der Constitutio Criminalis Karls V. wurde die Kindestötung eigenständig geregelt, durchlief im Zuge der Aufklärung einen tiefgreifenden Wandel von einem qualifizierten zu einem privilegierten Tötungsdelikt und fand Eingang in die Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts. Nachdem die Vorschrift schließlich nahezu unverändert aus dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851 in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 übernommen worden war, blieb sie bis zu ihrer Abschaffung als § 217 des Strafgesetzbuches in ihren wesentlichen tatbestandlichen Grundzügen bestehen. Nichtsdestoweniger fand die Kindestötung regelmäßig kontroverse Berücksichtigung in den verschiedenen Reformbemühungen zum Strafgesetzbuch. Deren rückblickende Betrachtung ist Aufgabe dieser Arbeit. Dies gilt insbesondere für die Motive und rechtssystematischen Folgen der Streichung des Tatbestandes im Rahmen des 6. StrRG, die letzten Endes mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hat.
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