Das seit 1990 nahezu unverändert bestehende Embryonenschutzgesetz greift als tragendes Rechtfertigungselement auf die Gefährdung des Kindeswohls des durch die assistierte Fortpflanzung gezeugten Kindes zurück. Die Arbeit unterzieht den Begriff Kindeswohl im Kontext des Fortpflanzungsmedizinrechts einer inhaltlichen Präzision und ordnet dieses verfassungsrechtsdogmatisch ein. Anhand der Verbote der heterologen Eizellspende, der Leihmutterschaft und der postmortalen Befruchtung wird exemplarisch herausgearbeitet, dass das Kindeswohl des noch nicht geborenen Kindes nicht zur Rechtfertigung von…mehr
Das seit 1990 nahezu unverändert bestehende Embryonenschutzgesetz greift als tragendes Rechtfertigungselement auf die Gefährdung des Kindeswohls des durch die assistierte Fortpflanzung gezeugten Kindes zurück. Die Arbeit unterzieht den Begriff Kindeswohl im Kontext des Fortpflanzungsmedizinrechts einer inhaltlichen Präzision und ordnet dieses verfassungsrechtsdogmatisch ein. Anhand der Verbote der heterologen Eizellspende, der Leihmutterschaft und der postmortalen Befruchtung wird exemplarisch herausgearbeitet, dass das Kindeswohl des noch nicht geborenen Kindes nicht zur Rechtfertigung von Eingriffen in das Recht auf reproduktive Autonomie herangezogen werden kann. Die umfassende Untersuchung ergibt, dass die Verbote jedenfalls mit dem Kindeswohl nicht gerechtfertigt werden können. Schließlich zeigt die Arbeit die tatsächlichen Auswirkungen der Verbote sowie den bestehenden Reformbedarf auf und unterbreitet Vorschläge für eine Neuregulierung.
Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth war Katharina Auer ebenda von März 2021 bis März 2023 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und Gesundheitsrecht (Prof. Dr. Stephan Rixen) und von April 2023 bis September 2024 am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nachhaltigkeits- und Technologierecht (Prof. Dr. Christoph Krönke) tätig. Ihre Dissertation wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln im Jahr 2023 angenommen. Seit dem Wintersemester 2024/2025 hält sie an der Universität Bayreuth als Lehrbeauftragte die Vorlesung Gesundheitsrecht.
Inhaltsangabe
1. Teil: Einleitung Thema und Gang der Untersuchung - Begriffsbestimmung und medizinische Hintergründe der untersuchten Behandlungsmethoden
2. Teil: Das Kindeswohl als Begründungselement fortpflanzungsmedizinrechtlicher Regulierung Terminologische Präzisierung des Kindeswohls im Sinne des Fortpflanzungsmedizinrechts - Anforderungen an das Kindeswohl als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in das Recht auf reproduktive Autonomie - Grundrechtliche Einordnung des Kindeswohles im fortpflanzungsmedizinrechtlichen Sinne - Rechtfertigung der Verbote der heterologen Eizellspende, der Leihmutterschaft und der postmortalen Befruchtung im Hinblick auf das Kindeswohl - Tatsächliche Auswirkungen und Reformbedarf
3. Teil: Schlussbemerkungen Zusammenfassung - Plädoyer für eine Neuregulierung im Rahmen eines umfassenden Fortpflanzungsmedizingesetzes
1. Teil: Einleitung Thema und Gang der Untersuchung - Begriffsbestimmung und medizinische Hintergründe der untersuchten Behandlungsmethoden
2. Teil: Das Kindeswohl als Begründungselement fortpflanzungsmedizinrechtlicher Regulierung Terminologische Präzisierung des Kindeswohls im Sinne des Fortpflanzungsmedizinrechts - Anforderungen an das Kindeswohl als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in das Recht auf reproduktive Autonomie - Grundrechtliche Einordnung des Kindeswohles im fortpflanzungsmedizinrechtlichen Sinne - Rechtfertigung der Verbote der heterologen Eizellspende, der Leihmutterschaft und der postmortalen Befruchtung im Hinblick auf das Kindeswohl - Tatsächliche Auswirkungen und Reformbedarf
3. Teil: Schlussbemerkungen Zusammenfassung - Plädoyer für eine Neuregulierung im Rahmen eines umfassenden Fortpflanzungsmedizingesetzes
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