Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Kinder und Jugend, Note: 1,3, Fachhochschule Erfurt, Veranstaltung: Pluralität von Lebenslagen, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Solide Auseinandersetzung mit dem Thema , Abstract: In dieser Arbeit sollen zum besseren Verständnis die Begrifflichkeiten Kindeswohl und dessen Gefährdung sowie Kinderschutz geklärt werden. Die Brisanz des Themas erfordert zunächst einen Blick auf die Grundbedürfnisse und Rechte der Kinder. Daraufhin werden die Gefährdungslagen und Entstehungsbedingungen für Kindeswohlgefährdung eingehend bearbeitet, wobei auf die Thematik der sozialen Benachteiligung und Armut sowie Maßnahmen zum Kinderschutz explizit eingegangen wird.
Um die Thematik der Gefährdung des Kindeswohles bearbeiten zu können, wird hier versucht, die oben genannten Begriffe zu klären. Später auftretende Begrifflichkeiten werden im Kontext erörtert.
Bei der Eingabe des Suchbegriffs Kindeswohl bezeichnet Wikipedia (2009) Kindeswohl als eine Begrifflichkeit aus dem Familienrecht, welches das gesamte Wohlergehen des Kindes und seine gesunde Entwicklung umfasst.
Dettenborn (2001, 46) hingegen kritisiert die Unklarheit des Begriffs. Dabei unterscheidet er verschiedene Aspekte. Juristisch gesehen, so Dettenborn (2001, 45f), sei Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, kognitionspsychologisch ein theoretisches Konstrukt und moralisch ein Alibi für die Gesetzgebung im weitesten Sinne.
Schmid (2006) führt in ihren Ausführungen den Gebrauch des Begriffs Kindeswohl im
27 Sozialgesetzbuch VIII, im Folgenden als SGB VIII bezeichnet, auf die Terminologie des Kindschaftsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zurück. Dieser stelle eine offene Rechtsform dar, bei der sowohl die Interessen der Kinder vor allen anderen beteiligten Interessen als auch Einzelfallgerechtigkeit vor generellen Bestimmungen kommen. Kunkel (2006) definiert Kindeswohlgefährdung im Sinne von
8a SGB VIII als existierende hohe Wahrscheinlichkeit, dass geistiges, körperliches oder seelisches Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Außerdem greift Kunkel (2006) die Definition von Dettenborn und Walter auf, die Kindeswohlgefährdung als jegliches Tun oder Unterlassen einer direkten Bezugsperson bezeichnen, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit psychische oder physische Schädigungen beim Kind hervorruft.
Bei seiner Definition von Kindeswohlgefährdung geht Schone (2007) von der Rechtssprechung aus. In seinen Darlegungen wird unter Gefährdung die momentane Gefahr verstanden, in deren weiteren Verlauf sich mit großer Wahrscheinlichkeit schwere Beeinträchtigungen voraussehen lassen.
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Um die Thematik der Gefährdung des Kindeswohles bearbeiten zu können, wird hier versucht, die oben genannten Begriffe zu klären. Später auftretende Begrifflichkeiten werden im Kontext erörtert.
Bei der Eingabe des Suchbegriffs Kindeswohl bezeichnet Wikipedia (2009) Kindeswohl als eine Begrifflichkeit aus dem Familienrecht, welches das gesamte Wohlergehen des Kindes und seine gesunde Entwicklung umfasst.
Dettenborn (2001, 46) hingegen kritisiert die Unklarheit des Begriffs. Dabei unterscheidet er verschiedene Aspekte. Juristisch gesehen, so Dettenborn (2001, 45f), sei Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, kognitionspsychologisch ein theoretisches Konstrukt und moralisch ein Alibi für die Gesetzgebung im weitesten Sinne.
Schmid (2006) führt in ihren Ausführungen den Gebrauch des Begriffs Kindeswohl im
27 Sozialgesetzbuch VIII, im Folgenden als SGB VIII bezeichnet, auf die Terminologie des Kindschaftsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zurück. Dieser stelle eine offene Rechtsform dar, bei der sowohl die Interessen der Kinder vor allen anderen beteiligten Interessen als auch Einzelfallgerechtigkeit vor generellen Bestimmungen kommen. Kunkel (2006) definiert Kindeswohlgefährdung im Sinne von
8a SGB VIII als existierende hohe Wahrscheinlichkeit, dass geistiges, körperliches oder seelisches Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt wird. Außerdem greift Kunkel (2006) die Definition von Dettenborn und Walter auf, die Kindeswohlgefährdung als jegliches Tun oder Unterlassen einer direkten Bezugsperson bezeichnen, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit psychische oder physische Schädigungen beim Kind hervorruft.
Bei seiner Definition von Kindeswohlgefährdung geht Schone (2007) von der Rechtssprechung aus. In seinen Darlegungen wird unter Gefährdung die momentane Gefahr verstanden, in deren weiteren Verlauf sich mit großer Wahrscheinlichkeit schwere Beeinträchtigungen voraussehen lassen.
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