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Der Firma eines Kaufmanns, eines Handwerkers oder sonstigen Gewerbe treibenden kommt in einer vom Grundsatz des Wettbewerbs getragenen Wirtschaftsordnung besondere Bedeutung zu. Sie zu einem Begriff für Lei stungsstärke, Solidität und Zuverlässigkeit zu machen, sie den Nachkom men zu erhalten oder sonstwie verwerten zu können, ist natürliches Be streben eines jeden, der sich erfolgreich im Wettbewerb behauptet hat. Dieser Zielsetzung hat sich die Rechtsordnung nicht verschlossen. Erstaun lich ist lediglich, daß die relativ wenigen gesetzlichen Vorschriften weit gehend unbeachtet bleiben und…mehr

Produktbeschreibung
Der Firma eines Kaufmanns, eines Handwerkers oder sonstigen Gewerbe treibenden kommt in einer vom Grundsatz des Wettbewerbs getragenen Wirtschaftsordnung besondere Bedeutung zu. Sie zu einem Begriff für Lei stungsstärke, Solidität und Zuverlässigkeit zu machen, sie den Nachkom men zu erhalten oder sonstwie verwerten zu können, ist natürliches Be streben eines jeden, der sich erfolgreich im Wettbewerb behauptet hat. Dieser Zielsetzung hat sich die Rechtsordnung nicht verschlossen. Erstaun lich ist lediglich, daß die relativ wenigen gesetzlichen Vorschriften weit gehend unbeachtet bleiben und Gewerbetreibenden dadurch häufig Nachteile erwachsen, die nachträglich kaum noch korrigiert werden können, weil ver absäumt wurde, rechtzeitig das Erforderliche zu veranlassen. Nicht zuletzt auf die Wettbewerbswirtschaft dürfte es zurückzuführen sein, daß sich die Gerichte im letzten Jahrzehnt vergleichsweise häufiger mit Fragen des Firmenrechts zu befassen hatten, als es früher der Fall war. Darum erschien es richtig, eine neue Bestandsaufnahme in Angriff zu neh men, um Kaufleuten und ihren Beratern einen zuverlässigen Wegweiser für diese Spezialmaterie in die Hand zu geben. Dabei konnte es nicht Ziel der Arbeit sein, die gesamte, recht umfangreiche Rechtsprechung lückenlos zusammenzutragen. Ein solches Unterfangen hätte zudem den vom Verfasser sich selbst gezogenen Rahmen gesprengt. Wohl aber hat er danach getrachtet, vor allem die jüngste Rechtsprechung der Obergerichte und solche unterer Gerichte zu berücksichtigen, die ihm zu gängig gemacht wurde, jedoch kaum Eingang in die herkömmlichen Kom mentare zu finden pflegt.
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