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Die Arbeit befasst sich mit der Kodifizierung und den Rechtsfolgen der Konfusion. Nach vorherrschender Ansicht erlischt ein Schuldverhältnis in Folge der Konfusion. Es liegen zwei zentrale Probleme zugrunde: Zum einen die Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Kodifizierung einer grundlegenden Konfusionsnorm im BGB und zum anderen die Findung einer interessengerechten Lösung auf die Frage nach der Rechtsfolge der Konfusion im Einzelfall. Eine Systematisierung von Ausnahmefallgruppen, die gerade nicht das Erlöschen des Schuldverhältnisses als Rechtsfolge der Konfusion…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit befasst sich mit der Kodifizierung und den Rechtsfolgen der Konfusion. Nach vorherrschender Ansicht erlischt ein Schuldverhältnis in Folge der Konfusion. Es liegen zwei zentrale Probleme zugrunde: Zum einen die Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Kodifizierung einer grundlegenden Konfusionsnorm im BGB und zum anderen die Findung einer interessengerechten Lösung auf die Frage nach der Rechtsfolge der Konfusion im Einzelfall. Eine Systematisierung von Ausnahmefallgruppen, die gerade nicht das Erlöschen des Schuldverhältnisses als Rechtsfolge der Konfusion nach sich ziehen, war ein Ziel der Arbeit. Das BGB enthält keine Norm, die die Rechtsfolge der Konfusion allgemein regelt. Anders ist dies in anderen Zivilrechtskodifikationen, in denen die Konfusion explizit festgeschrieben ist. Es drängt sich die Frage auf, weshalb eine Kodifizierung der Konfusion im BGB unterblieb. Als Antwort auf diese Probleme lässt sich sagen, dass die Einführung einer grundlegenden Konfusionsnorm in das BGB weder sinnvoll noch geboten ist und ein Schuldverhältnis grundsätzlich durch Konfusion erlischt, es sei denn, es besteht ein schützenswertes Interesse an dessen Fortbestand.
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Autorenporträt
Dr. Jonas Stefan Schmidbauer, geboren in Bruchsal/Baden, absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität-Marburg und legte 2020 das erste juristische Staatsexamen mit Prädikat ab. Anschließend arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und promovierte am zivilrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Constantin Willems.