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Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist im ersten Schritt, die in der Unternehmenspraxis relevanten ertragsteuerlichen Risiken und Probleme herauszuarbeiten, die sich bei der Optionsanwendung nach § 1a KStG ergeben können und in der Folge für eine Nichtanwendung der Option sorgen (Kapitel C). Ein besonderes Augenmerk wurde dabei, aufgrund der Relevanz in der Praxis, auf das bei Personengesellschaften in vielen Fällen vorhandene Sonderbetriebsvermögen gerichtet. Insoweit wird auch…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist im ersten Schritt, die in der Unternehmenspraxis relevanten ertragsteuerlichen Risiken und Probleme herauszuarbeiten, die sich bei der Optionsanwendung nach § 1a KStG ergeben können und in der Folge für eine Nichtanwendung der Option sorgen (Kapitel C). Ein besonderes Augenmerk wurde dabei, aufgrund der Relevanz in der Praxis, auf das bei Personengesellschaften in vielen Fällen vorhandene Sonderbetriebsvermögen gerichtet. Insoweit wird auch auf die schenkungsteuerlichen und grunderwerbssteuerlichen Folgen eingegangen. Im nächsten Schritt wird dargestellt, inwieweit praxistaugliche und realisierbare (Gestaltungs-)Möglichkeiten bestehen, um die unter Kapitel C ausgeführten ertragsteuerlichen Risiken und Probleme zu verringern bzw. zu vermeiden (Kapitel D). Von zentraler Bedeutung dabei ist, dass alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung der Option nach § 1a KStG steuerneutral bzw. steueroptimal abgewickelt werden. Einführend wird im Kapitel B der durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 eingeführte § 1a KStG näher vorgestellt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 wurde § 1a KStG eingeführt, der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Durch die Anwendung des § 1a KStG unterliegen die betreffenden Gesellschaften in der Folge nicht mehr der transparenten Besteuerung (Transparenzprinzip), sondern dem Trennungsprinzip. Infolgedessen erfolgt die Besteuerung wie bei Körperschaften. Für Zwecke der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer wird die Besteuerung der Anteilseigner und Mitglieder der Körperschaften strikt von den der Körperschaften getrennt. Mit dieser Einführung wurde eine weitere Empfehlung der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung ("Brühler Empfehlungen") umgesetzt.
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