Die Einschränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte gehört in der Praxis zum Tagesgeschäft von Verwaltung und Gerichten. In der Literatur wird sie jedoch im Ganzen fast nur als verfassungstheoretisches Problem behandelt; verfassungsrechtliche Untersuchungen betreffen regelmäßig nur Teilaspekte. Winkler entwickelt daher Ansätze zu einer systematischen, in sich konsistenten Dogmatik der "verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken", die sich harmonisch in die allgemeine Grundrechtsdogmatik einfügt.
Da Grundrechte Rechtsnormen sind, können ihre Wirkungen nur normativ beschränkt werden. Der Zweck dieser Beschränkung liegt in der Sicherung anderer Rechtsgüter. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt können nur zugunsten verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsgüter eingeschränkt werden. Der Oberbegriff "Gewährleistung" faßt den Schutz der Grundrechte und die Sicherung anderer Güter zusammen, für die der Staat eine Verantwortung übernimmt.
Die Kollisionslösung zwischen Verfassungsgarantien ist nicht dem Grundgesetz selbst vorbehalten. Der Großteil aller Konfliktfälle wird erst im Einzelfall entschieden, indem die gütergewährleistenden Normen einander fallbezogen zugeordnet werden. Dabei ist der Gleichrang der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in der Regel so zu berücksichtigen, daß keines der gesicherten Güter vollständig verwirklicht, keines aber auch vollständig beseitigt oder am Entstehen gehindert werden darf.
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Da Grundrechte Rechtsnormen sind, können ihre Wirkungen nur normativ beschränkt werden. Der Zweck dieser Beschränkung liegt in der Sicherung anderer Rechtsgüter. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt können nur zugunsten verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechtsgüter eingeschränkt werden. Der Oberbegriff "Gewährleistung" faßt den Schutz der Grundrechte und die Sicherung anderer Güter zusammen, für die der Staat eine Verantwortung übernimmt.
Die Kollisionslösung zwischen Verfassungsgarantien ist nicht dem Grundgesetz selbst vorbehalten. Der Großteil aller Konfliktfälle wird erst im Einzelfall entschieden, indem die gütergewährleistenden Normen einander fallbezogen zugeordnet werden. Dabei ist der Gleichrang der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in der Regel so zu berücksichtigen, daß keines der gesicherten Güter vollständig verwirklicht, keines aber auch vollständig beseitigt oder am Entstehen gehindert werden darf.
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