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Der Zweck dieser Arbeit ist es, die Simulation zwischen den Parteien der Verfahrenskonventionen zu analysieren und ihre Konsequenzen zu identifizieren. Die in Artikel 190 vorgesehene Generalklausel der Verfahrensverhandlung legte die Möglichkeit der Atypizität in diesem Institut fest. Daher wäre es möglich, dass bestimmte Rechte und Bestimmungen, die nicht in einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung vorgesehen sind, Gegenstand einer Konvention sein könnten. Damit dies geschieht, müssen jedoch gewisse Grenzen eingehalten werden, um Rechtsmissbrauch zu vermeiden. In diesem Sinne soll…mehr

Produktbeschreibung
Der Zweck dieser Arbeit ist es, die Simulation zwischen den Parteien der Verfahrenskonventionen zu analysieren und ihre Konsequenzen zu identifizieren. Die in Artikel 190 vorgesehene Generalklausel der Verfahrensverhandlung legte die Möglichkeit der Atypizität in diesem Institut fest. Daher wäre es möglich, dass bestimmte Rechte und Bestimmungen, die nicht in einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung vorgesehen sind, Gegenstand einer Konvention sein könnten. Damit dies geschieht, müssen jedoch gewisse Grenzen eingehalten werden, um Rechtsmissbrauch zu vermeiden. In diesem Sinne soll untersucht werden, wie die Simulation, die im Zivilrecht viel strenger analysiert wird, auf das Verfahrensrecht übertragen werden kann, um dessen Anforderungen zu analysieren und zu vermeiden, dass die nützlichen Zwecke, die die Verfahrenskonventionen der Gesellschaft bringen, durch die individuellen und egoistischen Interessen der Parteien falsch dargestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Grundlagen der prozessualen Verhandlung, das Institut der Simulation, die Umsetzung der Institute und schließlich die Strafen und Sanktionen, die sich aus der unerlaubten Rechtshandlung ergeben, aus der Perspektive des Studiums der Theorie der prozessualen Ungültigkeit analysiert.
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Autorenporträt
Licenciado en Derecho, Universidad de São Paulo (USP). Extensión en la Universidad de Zurich, Suiza (UZH - Universität Zürich). Abogado en São Paulo.