Der vorliegende Kommentar behandelt die in den 1990er und 2000er Jahren von den sog. neuen Ländern mit den evangelischen Landeskirchen und dem Heiligen Stuhl geschlossenen Verträge auf der Basis des Wittenberger Vertrages von 1993, der - stil- wie inhaltsprägend - zum Modell für alle weiteren staatskirchenrechtlichen Verträge der dritten Generation geworden ist. Damit wird das in seiner Bedeutung teils über- teils unterschätzte Vertragsstaatskirchenrecht der jüngsten Generation erstmals in der klassischen Form der Kommentierung rechtsdogmatisch durchdrungen und zugleich praxisgerecht…mehr
Der vorliegende Kommentar behandelt die in den 1990er und 2000er Jahren von den sog. neuen Ländern mit den evangelischen Landeskirchen und dem Heiligen Stuhl geschlossenen Verträge auf der Basis des Wittenberger Vertrages von 1993, der - stil- wie inhaltsprägend - zum Modell für alle weiteren staatskirchenrechtlichen Verträge der dritten Generation geworden ist. Damit wird das in seiner Bedeutung teils über- teils unterschätzte Vertragsstaatskirchenrecht der jüngsten Generation erstmals in der klassischen Form der Kommentierung rechtsdogmatisch durchdrungen und zugleich praxisgerecht aufbereitet.
Kommentiert wird unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte in erster Linie der Wittenberger Vertrag. Die vergleichbaren Bestimmungen der übrigen Verträge werden ergänzend herangezogen. Eine vorangestellte Synopse erleichtert das Auffinden der jeweils einschlägigen Regelungen.
Christian Hillgruber studierte Jura in Köln. Er promovierte 1991 an der Universität Köln, die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgte 1992. Er war u.a. wiss. Mitarbeiter am BVerfG. 1997 habilitierte er sich in Köln. Danach erlangte er eine Professur für Öffentliches Recht an der Universität Heidelberg (1997/98). Es folgte ein Wechsel auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg (1998 bis 2002). Seit 2002 ist er Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, seit 2016 zudem Direktor des dortigen Instituts für Kirchenrecht. Hillgruber ist seit 2006 stellv. Mitglied des VerfGH NRW. Axel Vulpius, 1926-2023, studierte ab 1947 Rechtswissenschaften an den Universitäten in Ost-Berlin, Freiburg und Bonn. Nach seiner Promotion bei Wilhelm Grewe wurde er Bundesbeamter, zunächst im Bundesministerium des Innern, von 1969 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1991 im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft. Danach war Axel Vulpius fünf Jahre lang beratend in Kirchenangelegenheiten für das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Für dieses Ministerium handelte er die Staatskirchenverträge mit den sechs Evangelischen Kirchen in Sachsen-Anhalt, mit der Katholischen Kirche und mit der Jüdischen Gemeinde aus.
Inhaltsangabe
Synopse der Vertragsbestimmungen
Einleitung: Allgemeine Rechtsfragen im Hinblick auf vertragliche Regelungen des Staat-Kirche-Verhältnisses
Präambel - 1. Anstrich
Präambel - 2. Anstrich
Präambel - 3. Anstrich
Präambel - 4. Anstrich
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
Artikel 2 - Zusammenwirken
Artikel 3 - Staatliche Theologenausbildung
Artikel 4 - Kirchliche Hochschulen
Artikel 5 - Religionsunterricht
Artikel 6 - Kirchliche Schulen
Artikel 7 - Schutz des Kirchenvermögens
Artikel 8 - Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Einleitung: Allgemeine Rechtsfragen im Hinblick auf vertragliche Regelungen des Staat-Kirche-Verhältnisses
Präambel - 1. Anstrich
Präambel - 2. Anstrich
Präambel - 3. Anstrich
Präambel - 4. Anstrich
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Eigenständigkeit
Artikel 2 - Zusammenwirken
Artikel 3 - Staatliche Theologenausbildung
Artikel 4 - Kirchliche Hochschulen
Artikel 5 - Religionsunterricht
Artikel 6 - Kirchliche Schulen
Artikel 7 - Schutz des Kirchenvermögens
Artikel 8 - Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Artikel 9 - Widmungsgarantie und Kirchengebäude
Artikel 10 - Denkmalpflege
Artikel 11 - Patronatswesen
Artikel 12 - Anstaltsseelsorge
Artikel 13 - Staatsleistung
Artikel 14 - Kirchensteuer
Artikel 15 - Verwaltung der Kirchensteuer
Artikel 16 - Spenden und Sammlungen
Artikel 17 - Gebühren
Artikel 18 - Diakonie und Bildungseinrichtungen
Artikel 19 - Feiertagsschutz
Artikel 20 - Seelsorgegeheimnis
Artikel 21 - Friedhöfe
Artikel 22 - Rundfunk
Artikel 23 - Meldewesen
Artikel 24 - Kirchliche Gerichtsbarkeit
Artikel 25 - Parität
Artikel 26 - Freundschaftsklausel
Artikel 27 - Sprachliche Gleichstellung
Artikel 28 - Inkrafttreten
Rezensionen
»Es handelt sich um ein für die Praxis wie auch für die weitere rechtswissenschaftliche Diskussion überaus nützliches Werk.« Prof. Dr. Stefan Muckel, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 5/2024
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