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Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen aus…mehr

Produktbeschreibung
Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen aus Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Inhalt und zur Bedeutung des UmwHG vorliegen. Sie konnten bis Ende Februar 1993 berucksichtigt werden. Das UmwHG stellt sicherlich keinen Endpunkt der Entwicklung des zivilen Umwelthaftungsrechts dar. Die Deckungsvorsorgeverordnung, auf die die
19ff. UmwHG abstellen, ist derzeit noch nicht erlassen. Sie wird erheblichen EinftuB auf die Gestaltung der Versicherung von Umwelthaftungsrisiken haben. Die Um setzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie in nationales Recht mit ihren Kon sequenzen auf die Auskunftsanspruche nach dem UmwHG steht ebenfalls noch aus. Die in Entwurfsfassungen vorliegenden Vorschlage der EG-Kommission fUr eine Abfallrahmenrichtlinie bzw. des Europarats fur ein europaisches Umwelthaf tungsrecht stellen noch tiefergreifende Reformen des UmwHG in Aussicht. Diese bevorstehenden Reforrnen andern nichts daran, daB de lege lata das UmwHG die maBgebliche Rechtsgrundlage der zivilen Umwelthaftung darstellt.
Autorenporträt
Marian Paschke, 1982 Promotion zum Dr. jur. an der Freien Universität Berlin. Habilitation an der Christian Albrechts Universität zu Kiel und Verleihung der "venia legendi" für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht; Professor an der Universität Heidelberg, seit 1992 Professor an der Universität Hamburg, Direktor des Seminars für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht.Christian Reuter, getauft 9. 10. 1665 Kütten bei Halle - nach 1712 an unbekanntem Ort. R. stammte aus einer Bauernfamilie und begann nach dem Besuch der Leipziger Thomasschule und des Merseburger Domgymnasiums erst im Alter von 23 Jahren mit dem Jurastudium in Leipzig, das er nie zu Ende führen sollte. Satirische Anspielungen auf Leipziger Bürger in seinen literarischen Arbeiten hatten Karzerstrafen, vorübergehende Relegationen und schließlich den Verweis von der Universität auf Lebenszeit zur Folge. 1700 wurde er Sekretär eines Kammerherrn in Dresden, aber auch hier fiel er möglicherweise wegen einer Komödie in Ungnade. In Berlin schlug er sich dann, nachweisbar ab 1703, mit höfischen Gelegenheitsdichtungen durch. Nach 1712 verliert sich seine Spur. Seine Leipziger Komödien um Frau Schlampampe und ihre kleinbürgerliche Familie entlarven, indem sie Anspruch und vulgäre Wirklichkeit gegenüberstellen, drastisch das Streben nach höherem sozialen Rang und vornehmer Lebensart. R. wies

den Vorwurf persönlicher Verunglimpfung mit einem Hinweis auf Molière zurück, dem er das meiste entnommen habe ('Les Précieuses ridicules', 1659). Die aufschneiderische Lügengeschichte um Schelmuffsky, den Sohn der Familie, führte die Kleinbürgersatire weiter. In einer Art sozialer Umkehrung machte R. in seinem letzten Stück einen heruntergekommenen Adeligen zum Gegenstand seiner satirischen Zeitdiagnose.