Die Beihilfenkontrolle und die unionale Kompetenzverteilung haben sich seit der Gründung der EWG kontinuierlich fortentwickelt - und damit auch das Verhältnis beider Elemente zueinander. Untersucht man die Rechtsprechungsentwicklung seit 1958, zeigt sich, dass es dem EuGH nicht allein um ein möglichst weitreichendes Beihilfenrecht geht: Vor allem in souveränitätssensiblen Bereichen wie dem Steuerrecht und dem Sicherheitssektor nimmt der EuGH zunehmend Rücksicht auf die Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten. Dass dennoch oft der Eindruck einer ausgreifenden Beihilfenkontrolle besteht, liegt nicht an der Rechtsauslegung, sondern an der faktisch gewachsenen Bedeutung des Beihilfenrechts. Um im dynamischen Unionsrecht einen Ausgleich zwischen dem Binnenmarktschutz und den nationalen Kompetenzen zu erzielen, sollten in Zukunft die primärrechtlichen Kompetenzgrenzen in der Beihilfenkontrolle Niederschlag finden.