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Kompetenzen und Grundrechte bilden die gemeinschaftsrechtlichen Eckwerte zur Begrenzung der Rechtsetzungsmacht der EG, an denen in dieser Untersuchung die früheren Vorschläge der Kommission und die unlängst verabschiedete RL 98/43/EG zum Verbot der Tabakwerbung gemessen werden.
Die Autoren legen im Detail dar, daß der EG-Vertrag der Gemeinschaft keine Kompetenz gewährt, derart weitreichende Werbeverbote für Tabakprodukte gemeinschaftsweit anzuordnen. Insbesondere bietet Art. 100a EG-Vertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage, da die Berufung auf Wettbewerbsverzerrungen und das Bedürfnis zur…mehr

Produktbeschreibung
Kompetenzen und Grundrechte bilden die gemeinschaftsrechtlichen Eckwerte zur Begrenzung der Rechtsetzungsmacht der EG, an denen in dieser Untersuchung die früheren Vorschläge der Kommission und die unlängst verabschiedete RL 98/43/EG zum Verbot der Tabakwerbung gemessen werden.

Die Autoren legen im Detail dar, daß der EG-Vertrag der Gemeinschaft keine Kompetenz gewährt, derart weitreichende Werbeverbote für Tabakprodukte gemeinschaftsweit anzuordnen. Insbesondere bietet Art. 100a EG-Vertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage, da die Berufung auf Wettbewerbsverzerrungen und das Bedürfnis zur Rechtsangleichung keineswegs Werbeverbote dieses Umfangs rechtfertigen können. Darüber hinaus verletzt der Erlaß der Richtlinie aus formellen und materiellen Gesichtspunkten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität. Unabhängig von der Kompetenzfrage stellt ein Werbeverbot für Tabakprodukte jedoch keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit oder des Eigentumsschutzes in internationalen Menschenrechtsverträgen dar und wäre als ein gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts anzusehen.

Die Überschreitung der eigenen Kompetenzgrenzen durch die EG ist keine reine Formalität. Gerade im Lichte des Maastricht-Urteils des Bundesverfassungsgerichts droht ein derartiges Handeln ultra vires eine Verfassungskrise zwischen nationalen Verfassungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof heraufzubeschwören.
Autorenporträt
Bruno Simma, bis 2002 Universitätsprofessor für Völkerrecht und Europarecht an der Universität München. Mitglied der Affiliate Overseas Faculty der University of Michigan. Mitglied der International Law Commission der Vereinten Nationen. Rechtsbeistand in verschiedenen Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof. Seit 6. Januar 2003 Richter am Internationalen Gerichtshof in Den Haag