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Wie verhalten sich konkurrierende Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt zueinander? Diese Frage wird erheblich, wenn aufgrund überwiegend im Vertragsrecht plazierter gesetzlicher Haftungsbeschränkungen ein Anspruch hinter dem anderen zurückzubleiben scheint, etwa in der Dauer der Verjährungsfrist, dem summenmäßigen Umfang oder dem vorausgesetzten Verschulden.
Mit der vorliegenden Arbeit verfolgt der Autor den Ansatz, haftungsbeschränkende Normen durch Auslegung darauf zu befragen, ob sie auch für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten sollen. Eine allgemeine, durch die
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Produktbeschreibung
Wie verhalten sich konkurrierende Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt zueinander? Diese Frage wird erheblich, wenn aufgrund überwiegend im Vertragsrecht plazierter gesetzlicher Haftungsbeschränkungen ein Anspruch hinter dem anderen zurückzubleiben scheint, etwa in der Dauer der Verjährungsfrist, dem summenmäßigen Umfang oder dem vorausgesetzten Verschulden.

Mit der vorliegenden Arbeit verfolgt der Autor den Ansatz, haftungsbeschränkende Normen durch Auslegung darauf zu befragen, ob sie auch für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten sollen. Eine allgemeine, durch die Konkurrenz als solche begründete Beeinflussung des Deliktsrechts durch das Vertragsrecht wird abgelehnt. Die häufig behauptete generelle Ermächtigung der Wissenschaft zur eigenständigen Lösung der Konkurrenzproblematik durch die Verfasser des BOB beruht auf einem Mißverständnis. Ein Auftrag an die Wissenschaft besteht lediglich im Bereich divergierender Verschuldensmaßstäbe.

Die Auslegungslösung wird auf die wesentlichen Haftungsbeschränkungen des BOB, HOB und des Transportrechts angewandt. Sie bestätigt z. B. für die kurzen Verjährungen bei Gebrauchsüberlassungen (§§ 558, 606 BGB) ihren allgemein anerkannten deliktsrechtlichen Gehalt, verneint einen solchen dagegen bei §§ 477, 638 BGB. Im Frachtrecht beziehen sich entgegen der Rechtsprechung des BGH nahezu sämtliche Haftungsbegrenzungen auch auf konkurrierende Deliktsansprüche. Schließlich ergibt sich, daß in nichtigen und beendeten Verträgen enthaltene deliktsergreifende Haftungsbeschränkungen noch Wirksamkeit haben können.
Autorenporträt
Dr. Andreas Klein (geboren 1966) studierte Jura und war Assistent bei Professor Dr. Wolfgang Ernst an der Universität Tübingen, wo er 1996 auch promovierte. Seit 1997 ist er als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei mit den Schwerpunkten gewerblicher Rechtsschutz / Medienrecht und Prozessführung tätig.