Am 01. 08. 2002 wurde in Art. 20a GG das Staatsziel Tierschutz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich Veterinärämter und untere Gerichte mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß religiösen muslimischen Überlieferungen. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge resultiert aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2): Muslimische Antragsteller, die sich durch das generelle deutsche Schächtverbot in ihrer freien Religionsausübung und - bei muslimischen Metzgern - ebenfalls in der Freiheit der Berufsausübung gehindert sehen, dürfen gemäß dieser Ausnahmegenehmigung auch gegen das erklärte Staatsziel Tierschutz handeln, wenn sie bestimmte Prämissen erfüllen. So haben sie gerichtsfest nachzuweisen, dass sie durch verbindliche religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in "ernsthafte seelische Bedrängnis" bzw. "Gewissensnot" geraten. Sowohl im rechtstheoretischen als auch im soziokulturellen Bereich erwächst aus dieser Problemlage ein erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial, das ebenfalls die Integration muslimischer Mitbürger ernsthaft belastet. Erinnert wird man hier an die unsägliche Gewissensprüfung vergangener Jahre, die in der Bundesrepublik Wehrdienstverweigerer erdulden mussten. Genau diese Gewissensprüfung obliegt Veterinärbehörden und unteren Gerichten, die damit schlicht überfordert sind. Dies ist eine zentrale These der vorliegenden Schrift.Eine weitere These ist ausgerichtet auf den Sachverhalt der Tierquälerei, der - wissenschaftlich erwiesen - durch betäubungsloses Schächten stattfindet. Hier sieht nicht nur der Autor Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft auch gegenüber Menschen: Amerikanische und deutsche psychologische Studien erhärten die Annahme, dass pathologische Tierquälerei in zahlreichen Fällen mit späteren Gewaltdelikten einhergeht.