Mit Einführung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Jahr 2008 sollte die pflegerische Versorgung der Menschen in Deutschland verbessert, sowie die Strukturen der Pflegeversicherung besser an die Notwendigkeiten der Leistungsempfänger angepasst werden. Die Errichtung von Pflegestützpunkten wurde als eine wesentliche Neuerung aufgenommen. Dadurch sollten zentrale Beratungsstellen für alle mit der Pflege von Menschen in Zusammenhang auftretenden Fragen geschaffen werden, wie z.B. zu Pflegebedürftigkeit, wohnortnahen Versorgungsstrukturen oder Hilfsangeboten. Da bei rein medizinischen Fragestellungen klare Helferstrukturen existieren, wird mit dem Angebot einer klar strukturierten Versorgungslandschaft für pflegerische Fragen ein bisher bestehendes Defizit der pflegerischen Versorgung behoben. Mit der vorliegenden Master-These wurde der Versuch, das Evangelische Altenhilfezentrum Birstein theoretisch konzeptionell zum Pflegestützpunkt weiterzuentwickeln, analysiert, um damit folgende Forschungsfrage zu beantworten: Kann ein privater Pflegestützpunkt ein (qualitativ und konzeptionell) gleichwertiges Beratungsangebot wie ein offizieller (Pilot-)Pflegestützpunkt erbringen, und damit eine Beratungsalternative besonders in strukturschwachen oder außerhalb liegenden Gemeinden sein?
Daraus leitet sich folgende These ab: Die Weiterentwicklung von Altenpflegeeinrichtungen zu Pflegestützpunkten ist eine (qualitativ und konzeptionell) gute Beratungsalternative zu offiziellen (Pilot-)Pflegestützpunkten, wenn durch die Pflegekassen und Kommunen als Träger der Pflegestützpunkte in der betreffenden Region keine Errichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen ist.
Dabei werden die Anforderungen an einen Pflegestützpunkt unter den Aspekten gesetzliche Grundlagen , Pflegeberatung und Case Management fachlich fundiert und pflegewissenschaftlich untersucht und in einen nachvollziehbaren Kontext gebracht. Die Unterschiede, Zusammenhänge und Verbindungen zwischen den
7a SGBXI Pflegeberatung und
92c Pflegestützpunkte werden anschaulich erläutert. Der erstmals in der Pflegeversicherung genannte Anspruch des Case Managements wird charakterisiert. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt naturgemäß auf der Konzeptentwicklung und -darstellung.
Die Voraussetzungen (strukturell, organisatorisch und personell) für einen Pflegestützpunkt werden ebenso beleuchtet wie der unterschiedliche Beratungsbedarf hinsichtlich des Beratungsumfangs und der Zielgruppen. Es werden länderspezifische Unterschiede in der Ausgestaltung der Pflegestützpunkte aufgeführt sowie abschließend die Stärken und Schwächen des Konzepts diskutiert.
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Daraus leitet sich folgende These ab: Die Weiterentwicklung von Altenpflegeeinrichtungen zu Pflegestützpunkten ist eine (qualitativ und konzeptionell) gute Beratungsalternative zu offiziellen (Pilot-)Pflegestützpunkten, wenn durch die Pflegekassen und Kommunen als Träger der Pflegestützpunkte in der betreffenden Region keine Errichtung von Pflegestützpunkten vorgesehen ist.
Dabei werden die Anforderungen an einen Pflegestützpunkt unter den Aspekten gesetzliche Grundlagen , Pflegeberatung und Case Management fachlich fundiert und pflegewissenschaftlich untersucht und in einen nachvollziehbaren Kontext gebracht. Die Unterschiede, Zusammenhänge und Verbindungen zwischen den
7a SGBXI Pflegeberatung und
92c Pflegestützpunkte werden anschaulich erläutert. Der erstmals in der Pflegeversicherung genannte Anspruch des Case Managements wird charakterisiert. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt naturgemäß auf der Konzeptentwicklung und -darstellung.
Die Voraussetzungen (strukturell, organisatorisch und personell) für einen Pflegestützpunkt werden ebenso beleuchtet wie der unterschiedliche Beratungsbedarf hinsichtlich des Beratungsumfangs und der Zielgruppen. Es werden länderspezifische Unterschiede in der Ausgestaltung der Pflegestützpunkte aufgeführt sowie abschließend die Stärken und Schwächen des Konzepts diskutiert.
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