Nach Art. 5 Abs. 7 OECD-MA wird allein dadurch, dass eine in einem DBA-Staat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Geschäftstätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen. Diese Regelung schien lange Zeit eine zufriedenstellende und klärende Antwort zu bieten. Doch stellen sich heute anspruchsvolle Streitfragen. So beansprucht der Quellenstaat in Fällen, in denen eine Obergesellschaft eine Betriebstätte im Sitzstaat einer Tochtergesellschaft begründet, neben dem Recht zur Besteuerung des durch Fremdvergleich ermittelten eigenen Gewinns der Tochtergesellschaft auch das Recht, einen Teil des Mehrwerts, den diese Tochtergesellschaft dem Unternehmensverbund im Ganzen vermittelt, zu besteuern. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Betriebstättenkonzept für verbundene Unternehmen eine solche Relevanz entfaltet, ist Gegenstand der Arbeit.