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Nicht anders als private Marktteilnehmer werden Unternehmen der öffentlichen Hand zur Imagepflege und Erweiterung des Bekanntheitsgrads vielfältig und in großem Umfang als Sponsoren und Spendengeber tätig. Sie unterliegen jedoch weitgehend den besonderen Bindungen staatlicher Akteure, auch wenn sie am Markt agieren. Für korporative Freigebigkeit öffentlicher Unternehmen gilt insoweit ein komplexer Rechtsrahmen, der eine Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht, dem Europarecht, dem einfachen Recht sowie unternehmensinternen Bestimmungen erfordert. Die Arbeit legt erstmals eine umfassende…mehr

Produktbeschreibung
Nicht anders als private Marktteilnehmer werden Unternehmen der öffentlichen Hand zur Imagepflege und Erweiterung des Bekanntheitsgrads vielfältig und in großem Umfang als Sponsoren und Spendengeber tätig. Sie unterliegen jedoch weitgehend den besonderen Bindungen staatlicher Akteure, auch wenn sie am Markt agieren. Für korporative Freigebigkeit öffentlicher Unternehmen gilt insoweit ein komplexer Rechtsrahmen, der eine Auseinandersetzung mit dem Verfassungsrecht, dem Europarecht, dem einfachen Recht sowie unternehmensinternen Bestimmungen erfordert. Die Arbeit legt erstmals eine umfassende Vermessung dieses Rechtsrahmes vor. Sie zeigt auf, dass auch öffentliche Unternehmen, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind, grundsätzlich als Sponsoren und Spendengeber auftreten dürfen, dabei aber prozedurale Anforderungen und materielle Grenzen bestehen, insbesondere aus dem Neutralitätsgebot und der Gemeinwohlbindung folgend. Die Untersuchung schließt mit Empfehlungen und Leitlinien für die Praxis.
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Autorenporträt
David Retzmann studierte von 2009 bis 2014 Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Nach Abschluss des ersten Staatsexamens folgten ein LL.M.-Studium an der University of Edinburgh und das Rechtsreferendariat am Landgericht Dortmund. Im Anschluss an das zweite Staatsexamen Anfang 2018 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Lehrstuhl für Öffentliches Recht von Prof. Dr. Suerbaum, tätig, wo er zur gleichen Zeit seine Dissertation verfasste. Im September 2020 nahm er seine Tätigkeit als Richter beim Verwaltungsgericht Aachen auf, seit April 2022 als Richter auf Lebenszeit. Derzeit ist er an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet.