Diese Arbeit untersucht die Vereinbarkeit des deutschen Krankenhausfinanzierungsrechts mit dem europäischen Beihilferecht. Dieser Rechtsbereich ist auch für kirchliche Krankenhäuser von besonderer Bedeutung, da sie durch den Betrieb eigener Krankenhäuser dem Gebot zu diakonischem Handeln nachkommen, sich aber zugleich in den staatlichen Auftrag zur Gesundheitsvorsorge einbinden lassen. Auch das europäische Gemeinschaftsrecht respektiert diesen religiösen Auftrag, ohne jedoch eine Sonderbehandlung kirchlicher Krankenhäuser vorzusehen. Im Ergebnis erweist sich das Krankenhausfinanzierungsrecht als weitgehend europarechtskonform, wobei die Investitionskosteneinzelförderung wegen mangelnder Transparenz als unzulässige Beihilfe zu qualifizieren ist.
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