Dieser Kommentar erscheint mittlerweile in der dritten Auflage. Er berücksichtigt alle Änderungen der Gesetzgebung und basiert auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden auf leicht verständliche Weise dargestellt und erläutert.Die Europäische Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, die geltenden Vorschriften zur Ausbildungsfinanzierung und der aktuelle Ausbildungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA) für die Pflegeberufe werden dokumentiert.Ein unverzichtbares…mehr
Dieser Kommentar erscheint mittlerweile in der dritten Auflage. Er berücksichtigt alle Änderungen der Gesetzgebung und basiert auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Die Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden auf leicht verständliche Weise dargestellt und erläutert.Die Europäische Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, die geltenden Vorschriften zur Ausbildungsfinanzierung und der aktuelle Ausbildungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA) für die Pflegeberufe werden dokumentiert.Ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Auszubildende, Lehrende, Personalverwaltung und betriebliche Interessenvertretungen!
Gerd Dielmann ist Krankenpfleger und Diplompädagoge. Bis Frühjahr 2012 arbeitete er in der ver.di-Bundesverwaltung als Bereichsleiter Berufspolitik im Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen. Er ist als Sachverständiger in Fragen der beruflichen Bildung der Gesundheitsberufe national und international tätig.
Inhaltsangabe
Vorwort zur 3. Auflage Seit der Veröffentlichung der zweiten Auflage dieses Kommentars im Jahr 2006 ist das Krankenpflegegesetz mehrfach geändert worden. Zunächst wurde im Jahr 2007 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) vom 07.09. 2005 in deutsches Recht umgesetzt. Substantielle Änderungen der Rechtslage für deutsche Staatsangehörige erfolgten dadurch nicht. Die Änderungen des Krankenpflegegesetzes betreffen in erster Linie Regelungen für ausländische Staatsangehörige, insbesondere des Europäischen Wirtschaftsraumes, die in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig werden wollen. In diesem Zusammenhang wurde als neue Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ins Gesetz aufgenommen, dass Antragsteller und Antragstellerinnen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4. KrPflG). An der automatischen Anerkennung der deutschen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege in den EU-Mitgliedstaaten hat sich dadurch nichts geändert. Im Jahr 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auch das Krankenpflegegesetz geändert. Der bereits vorhandenen Modellversuchsklausel zur Erprobung von "Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen" (§ 4 Abs. 6 KrPflG) dienen, wurde eine weitere hinzugefügt, in deren Rahmen "erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten" (§ 4 Abs. 7 KrPflG) vermittelt werden können. Damit wird außer den Modellversuchen zur gemeinsamen Ausbildung der Pflegeberufe auch die Ausbildung an der Hochschule ausdrücklich ermöglicht. Während es bereits zahlreiche Modellversuche zur integrierten oder generalistischen Pflegeausbildung und auch erste Modellversuche zur Erstausbildung an Hochschulen gegeben hat, setzt die Ausbildung zur Vermittlung "erweiterter Kompetenzen" voraus, dass "sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln" (§ 4 Abs. 7 KrPflG). Um welche heilkundlichen Tätigkeiten es sich handelt, bedurfte der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ...
Vorwort zur 3. Auflage Seit der Veröffentlichung der zweiten Auflage dieses Kommentars im Jahr 2006 ist das Krankenpflegegesetz mehrfach geändert worden. Zunächst wurde im Jahr 2007 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) vom 07.09. 2005 in deutsches Recht umgesetzt. Substantielle Änderungen der Rechtslage für deutsche Staatsangehörige erfolgten dadurch nicht. Die Änderungen des Krankenpflegegesetzes betreffen in erster Linie Regelungen für ausländische Staatsangehörige, insbesondere des Europäischen Wirtschaftsraumes, die in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig werden wollen. In diesem Zusammenhang wurde als neue Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ins Gesetz aufgenommen, dass Antragsteller und Antragstellerinnen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4. KrPflG). An der automatischen Anerkennung der deutschen Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege in den EU-Mitgliedstaaten hat sich dadurch nichts geändert. Im Jahr 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz auch das Krankenpflegegesetz geändert. Der bereits vorhandenen Modellversuchsklausel zur Erprobung von "Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen" (§ 4 Abs. 6 KrPflG) dienen, wurde eine weitere hinzugefügt, in deren Rahmen "erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten" (§ 4 Abs. 7 KrPflG) vermittelt werden können. Damit wird außer den Modellversuchen zur gemeinsamen Ausbildung der Pflegeberufe auch die Ausbildung an der Hochschule ausdrücklich ermöglicht. Während es bereits zahlreiche Modellversuche zur integrierten oder generalistischen Pflegeausbildung und auch erste Modellversuche zur Erstausbildung an Hochschulen gegeben hat, setzt die Ausbildung zur Vermittlung "erweiterter Kompetenzen" voraus, dass "sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln" (§ 4 Abs. 7 KrPflG). Um welche heilkundlichen Tätigkeiten es sich handelt, bedurfte der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ...
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