Ausgehend von der aktuellen Diskussion zur Bürgenhaftung beschäftigt sich die praxisorientierte Arbeit mit der Frage, welche Auswirkungen die Vermögenslosigkeit eines Sicherungsgebers auf die Wirksamkeit der Kreditsicherung hat. Der Autor untersucht diese Fragestellung vorrangig unter dem Aspekt des 138I BGB und vertritt die Auffassung, daß die aussichtslose Überschuldung am Maßstab des Knebelungsverbots zu messen ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Kreditsicherung ohne Ansehen weiterer Kriterien deshalb unwirksam sein kann, weil sich der Sicherungsgeber aussichtslos überschuldet hat.…mehr
Ausgehend von der aktuellen Diskussion zur Bürgenhaftung beschäftigt sich die praxisorientierte Arbeit mit der Frage, welche Auswirkungen die Vermögenslosigkeit eines Sicherungsgebers auf die Wirksamkeit der Kreditsicherung hat. Der Autor untersucht diese Fragestellung vorrangig unter dem Aspekt des 138I BGB und vertritt die Auffassung, daß die aussichtslose Überschuldung am Maßstab des Knebelungsverbots zu messen ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß eine Kreditsicherung ohne Ansehen weiterer Kriterien deshalb unwirksam sein kann, weil sich der Sicherungsgeber aussichtslos überschuldet hat. Der praxisorientierte Teil befaßt sich mit der forensischen Umsetzung der dargestellten These.
Der Autor: Karl-Werner Dörr, geboren 1963 in Neunkirchen/Saar. 1988 Erstes Juristisches Staatsexamen nach Studium in Saarbrücken, 1988 bis 1991 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität des Saarlandes, 1991 Zweites Juristisches Staatsexamen. Seit 1991 Richter im Justizdienst des Saarlandes, seit 1995 Richter am Landgericht Saarbrücken.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Die aussichtslose Überschuldung als Anwendungsfall des 310 BGB - Sittenwidrigkeit nach 138 BGB - Sittenwidrigkeit als Fall der Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit - Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Aus dem Inhalt: Die aussichtslose Überschuldung als Anwendungsfall des 310 BGB - Sittenwidrigkeit nach 138 BGB - Sittenwidrigkeit als Fall der Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit - Wegfall der Geschäftsgrundlage.
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