Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)Vollzitat: "Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist"Rechtsstand: 10. August 2021Inhalt:Teil 1 - Allgemeine VorschriftenTeil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen EntsorgungsträgerAbschnitt 1 - Grundsätze der Abfallvermeidung und AbfallbewirtschaftungAbschnitt 2 - KreislaufwirtschaftAbschnitt 3 - AbfallbeseitigungAbschnitt 4 - Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung DritterTeil 3 - ProduktverantwortungTeil 4 - PlanungsverantwortungAbschnitt 1 - Ordnung und Durchführung der AbfallbeseitigungAbschnitt 2 - Abfallwirtschaftspläne und AbfallvermeidungsprogrammeAbschnitt 3 - Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werdenTeil 5 - Absatzförderung und AbfallberatungTeil 6 - ÜberwachungTeil 7 - EntsorgungsfachbetriebeTeil 8 - Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte UnternehmensstandorteTeil 9 - SchlussbestimmungenAnlage 1 - BeseitigungsverfahrenAnlage 2 - VerwertungsverfahrenAnlage 3 - Kriterien zur Bestimmung des Standes der TechnikAnlage 4 - Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) - Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie