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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 9,0 Punkte, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit ist die Maßregel Führungsaufsicht. Als erstes wird dem Leser ein kurzer Überblick über die Einordnung der Führungsaufsicht in das kriminalrechtliche Sanktionensystem gegeben. Danach folgt ein Blick in die Entstehungsgeschichte und die rechtspolitische Entwicklung der Führungsaufsicht. Anschließend werden die Probleme der Klientel, insbesondere die Rückfälligkeit einiger…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 9,0 Punkte, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Arbeit ist die Maßregel Führungsaufsicht. Als erstes wird dem Leser ein kurzer Überblick über die Einordnung der Führungsaufsicht in das kriminalrechtliche Sanktionensystem gegeben. Danach folgt ein Blick in die Entstehungsgeschichte und die rechtspolitische Entwicklung der Führungsaufsicht. Anschließend werden die Probleme der Klientel, insbesondere die Rückfälligkeit einiger Tätergruppen, aufgezeigt. Außerdem wird dargestellt, wie viele unterschiedliche Tätergruppen und die damit einhergehenden unterschiedlichen Anordnungsmöglichkeiten der Führungsaufsicht es gibt. Nachdem die Seite der Klientel ausführlich veranschaulicht wurde, wird die Arbeitsweise der Führungsaufsichtsstellen und die mit ihnen zusammenarbeiteten Organe näher beleuchtet sowie abschließend auf die Arbeitsweise in Mecklenburg-Vorpommern und deren Entwicklung eingegangen.Das heutige Strafrecht soll den Straftäter nicht durch eine Strafe verurteilen, um dem Schuldausgleich gerecht zu werden, vielmehr soll es darüber hinaus auch einen präventiven Zweck verfolgen, um den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Aufgrund dieses zweiten, präventiven Zweckes wurde im Zuge des 2. Strafrechtsreformgesetzes im Januar 1975 die Führungsaufsicht als Maßregel der Besserung und Sicherung in das Strafgesetzbuch aufgenommen.Mit dieser Maßregel wird bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Die Führungsaufsicht hat also eine Doppelfunktion. Mit ihr sollen sowohl Resozialisierungshilfe gewährt als auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden.Jedoch war die Führungsaufsicht seit ihrerEinführung ständig Kritik bezüglich ihrer Effektivität ausgesetzt. Durch den Wandel der Zeit und dem mit ihm einhergehenden Wandel der Gesellschaft, sei es durch Internet- und Medienpräsenz, rücken Straftaten von Sexual- und Gewalttätern immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Es wurde mehr Sicherheit und Kontrolle bei solchen Tätern gefordert, um Rückfälle zu vermeiden. Man kann wohl sagen, dass dies mit Erfolg geschah. Dem folgend kam es nämlich im Jahr 2007 und 2011 zu Reformgesetzen bezüglich der Führungsaufsicht.
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