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Fallstudie aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Soziale Arbeit - Kinder- und Jugendhilfe, Note: unbenotet, SRH Fernhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Es handelt sich um eine Fallstudie zum Thema Krisenintervention. In dem Fallbeispiel geht es um eine Jugendliche, die sich in einer suizidalen Krise befindet. Anna wurde im Alter von zehn Jahren beim Jugendamt vorstellig. Das Mädchen hatte sich zuvor ihrer Klassenlehrerin anvertraut und gemeinsam haben sie das Jugendamt kontaktiert. Die Lehrerin beschreibt Anna als eine ruhige und begabte Schülerin, die oft mit gutem Erfolg abschneidet.…mehr

Produktbeschreibung
Fallstudie aus dem Jahr 2024 im Fachbereich Soziale Arbeit - Kinder- und Jugendhilfe, Note: unbenotet, SRH Fernhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Es handelt sich um eine Fallstudie zum Thema Krisenintervention. In dem Fallbeispiel geht es um eine Jugendliche, die sich in einer suizidalen Krise befindet. Anna wurde im Alter von zehn Jahren beim Jugendamt vorstellig. Das Mädchen hatte sich zuvor ihrer Klassenlehrerin anvertraut und gemeinsam haben sie das Jugendamt kontaktiert. Die Lehrerin beschreibt Anna als eine ruhige und begabte Schülerin, die oft mit gutem Erfolg abschneidet. Innerhalb des letzten Jahres verschlechterte sich die schulische Leistung drastisch, weshalb sie das Gespräch mit dem Mädchen suchte. Bei dem Gespräch berichtet das Mädchen von emotionaler und körperlicher Vernachlässigung. Ihre Mutter, Frau K. lasst sie oft über Tage allein und es gibt auch sonst kaum eine elterliche Aufsicht. Frau K. leidet an einer chronischen Depression und ist deshalb oft nicht in der Lage, sich angemessen um Anna zu kümmern. Der Vater, Herr B., von dem sich die Mutter vor mehreren Jahren getrennt hat, war in Annas Kindheit gewalttätig und trank oft Alkohol. Das Jugendamt hat den Fall als Kindeswohlgefährdung eingestuft hat und dann nach §8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gehandelt. Das Mädchen kommt daraufhin in eine Notunterkunft nach § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen und ein halbes Jahr wird sie nach § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform in der vollstationären Wohngruppe untergebracht. Als Anna in Obhut genommen wurde war sie leicht unterernährt und hatte keine passende Kleidung für den Winter.
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