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Die Erfahrung verbandsbezogenen Unrechts läßt die Forderung nach Strafen gegen Verbände und insbesondere Unternehmen laut werden - und zwar über die bestehende Geldbußenregelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und des europäischen Rechts hinaus.
Der Verfasser untersucht, ob eine solche dem internationalen Trend folgende Verbandsbestrafung begründbar ist. Dabei erweist sich eine einheitliche Begründung von Individual- und Kollektivstrafe als unmöglich. Sie muß entweder für das gesamte Strafrecht auf eine subjektive Zurechnung und damit das Schuldprinzip verzichten. Oder es wird eine mit…mehr

Produktbeschreibung
Die Erfahrung verbandsbezogenen Unrechts läßt die Forderung nach Strafen gegen Verbände und insbesondere Unternehmen laut werden - und zwar über die bestehende Geldbußenregelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und des europäischen Rechts hinaus.

Der Verfasser untersucht, ob eine solche dem internationalen Trend folgende Verbandsbestrafung begründbar ist. Dabei erweist sich eine einheitliche Begründung von Individual- und Kollektivstrafe als unmöglich. Sie muß entweder für das gesamte Strafrecht auf eine subjektive Zurechnung und damit das Schuldprinzip verzichten. Oder es wird eine mit individueller Freiheit und Verantwortung gleichermaßen unvereinbare Reflexionsfähigkeit der Kollektivperson angenommen. Auch die Anknüpfung an Taten der Verbandsorgane oder -mitglieder gewährleistet die Einheit des Strafrechts nicht. Sie führt in zirkuläre "Zurechnungen" oder verstrickt sich in eine widersprüchliche Gemengelage von individueller und korporativer "Schuld". Die Verbandsstrafemuß daher ausschließlich durch Präventionszwecke legitimiert werden. Auch diese lassen sich nur gegenüber reflexionsfähigen Wesen verwirklichen, so daß die Verbandssanktion zielgerichtet und dem Schuldprinzip zuwider potentiell alle Mitglieder betrifft: die Strafwirkung gegenüber den Schuldigen ist nicht sichergestellt, es werden Unschuldige bestraft und Adressaten einer hinzutretenden Individualstrafe doppelt bestraft. Als individualstrafrechtliche Alternative wird insbesondere die Geschäftsherrenhaftung diskutiert.