Immaterielle Vermögensgegenstände spielen in einer stark wissensbasierten Gesellschaft eine immer größere Rolle. Demzufolge konnte in den letzten Jahren sowohl bezüglich der Häufigkeit, als auch der Höhe immaterieller Vermögensgegenstände bilanzpolitisch eine immense Steigerung beobachtet werden. Problematisch ist dies zumal deshalb, da immaterielle Güter aufgrund ihrer fehlenden Substanz und häufig nicht vorhandener Vergleichsmöglichkeiten eine Vielzahl an Ermessens- und Bewertungsspielräume für das bilanzierende Unternehmen bieten. Im Rahmen der Konzernrechnungslegung spielen immaterielle Vermögensgegenstände insbesondere bei der Erstkonsolidierung eine bedeutende Rolle. Um hier Spielräume einzuschränken und eine Stärkung der Informations- und Vergleichsfunktion von Konzernabschlüssen herbeizuführen, wird der Ruf nach konkreten Ansatz- und Bewertungsvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss laut.Der DRS 24 nahm sich dabei genau dieser Thematik an. Leider, wie festgehalten werden muss, ohne große Erfolge in Form neuer Erkenntnisse.
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