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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,3, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Obwohl der erstmalig im Jahre 2008 erwähnte Bitcoin als mutmaßlich bekanntester Token gilt, dürfte aktuell der Ether Token die meiste mediale Aufmerksamkeit widerfahren. Bei dem Ethereum Netzwerk erfolgte zum 15. September 2022 ein sogenannter Merge, also eine Hard Fork, bei dem das Netzwerk hinsichtlich der Blockerstellung von dem Proof-of-Work-Verfahren zu dem energiefreundlicheren…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,3, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Obwohl der erstmalig im Jahre 2008 erwähnte Bitcoin als mutmaßlich bekanntester Token gilt, dürfte aktuell der Ether Token die meiste mediale Aufmerksamkeit widerfahren. Bei dem Ethereum Netzwerk erfolgte zum 15. September 2022 ein sogenannter Merge, also eine Hard Fork, bei dem das Netzwerk hinsichtlich der Blockerstellung von dem Proof-of-Work-Verfahren zu dem energiefreundlicheren Proof-of-Stake-Verfahren gewechselt worden ist. Beginnend mit der Differenzierung von Token und virtuellen Währungen, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit untersucht, welche Auswirkungen diese Differenzierung auf die Besteuerung hat. Im Fokus dieser Arbeit stehen, die innerhalb der privaten Vermögensphäre gehaltenen Token und virtuellen Währungen. Damit eine private Vermögensverwaltung nicht ungewollt zu einer gewerblichen Tätigkeit führt oder umgekehrt, ist es notwendig, die Abgrenzungsmerkmale zu berücksichtigen. Unterliegen Token und virtuelle Währungen innerhalb der privaten Vermögensphäre einer Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder sind diese nicht steuerbar beziehungsweise steuerfrei? Erfolgt eine Einordnung unter den Einkünften aus Kapitalvermögen, sodass die Besteuerung mit dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG Anwendung findet? Oder handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG? Eine Möglichkeit einer Zuordnung findet sich im internationalen Vergleich mit Österreich, welche im Verlauf dieser Arbeit betrachtet wird. Im Weiteren internationalen Vergleich wurde in El Salvador, seit der Einführung des Bitcoins als Währung im September 2021, der Bitcoin mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Ob in Deutschland eine Gleichstellung von virtuellen Währungen mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln stattfindet, wird in dieser Arbeit untersucht. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird die Standhaftigkeit der Bemängelung eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Token und virtuellen Währungen analysiert. Dabei wird unter anderem die Frage nach verfahrensrechtlichen Defiziten untersucht. Zu der Frage nach möglichen verfahrensrechtlichen Defiziten wird das aktuell geltende Verfahrensrecht im Allgemeinen und in Bezug auf Token betrachtet. Abschließend folgt ein Schlussteil, der die Erkenntnisse aus dieser Arbeit zusammenfassend bewertet und dabei die Fragestellungen aus dieser Einleitung aufgreift.
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