Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 58 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Rückstellungen sind ein Gebiet des Bilanzsteuerrechts, auf dem es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt kommt, die nicht selten vor Gericht entschieden werden müssen.
Besonders betroffen ist der Bereich der Umweltschutzaufwendungen. Durch zunehmendes Problembewusstsein und immer schärfere Regelungen rücken Umweltschäden durch Unternehmen immer mehr in den Vordergrund. Betriebe müssen heute damit rechnen, von Behörden zur Beseitigung der von ihnen verursachten Umweltschäden aufgefordert zu werden. Je nach Art der Umweltschäden können die Kosten dafür sehr große Ausmaße annehmen. Sollen für solche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden, so setzt der BFH zur Konkretisierung der Gesetzeslage enge Voraussetzungen.
Im vorliegenden Urteil hatte der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Beseitigung einer Bodenkontamination zu entscheiden. Themenstellung dieser Diplomarbeit ist es, das Urteil kritisch zu würdigen. Zunächst wird daher der Sachverhalt näher erläutert und das Urteil des Finanzgerichts sowie des Revisionsverfahrens beim BFH dargestellt. Anschließend ist das Problem zu untersuchen, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Rückstellungsbildung bestehen und ob danach eine Rückstellung zulässig ist. Zu beachten sind dabei die Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Wie genau muss die Verbindlichkeit konkretisiert sein? Wann ist der richtige Passivierungszeitpunkt? Es folgt ein Vergleich mit bisher ergangenen ähnlichen Urteilen. Anhand dieser Untersuchungen kann dann eine kritische Würdigung des Urteils erfolgen.
Der vorliegende Fall ist besonders interessant, da er verschiedene Problembereiche berührt. So ist zum einen zu klären, ob eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gebildet werden kann. Da ein Großteil der Grundstücke angemietet ist, kommt aber auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten in Betracht. Zusätzlich ist auch der Aspekt der Teilwertabschreibung zu berücksichtigen, der bei eigenen Grundstücken statt oder neben einer Rückstellung in Frage kommt.
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Besonders betroffen ist der Bereich der Umweltschutzaufwendungen. Durch zunehmendes Problembewusstsein und immer schärfere Regelungen rücken Umweltschäden durch Unternehmen immer mehr in den Vordergrund. Betriebe müssen heute damit rechnen, von Behörden zur Beseitigung der von ihnen verursachten Umweltschäden aufgefordert zu werden. Je nach Art der Umweltschäden können die Kosten dafür sehr große Ausmaße annehmen. Sollen für solche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Rückstellungen gebildet werden, so setzt der BFH zur Konkretisierung der Gesetzeslage enge Voraussetzungen.
Im vorliegenden Urteil hatte der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Beseitigung einer Bodenkontamination zu entscheiden. Themenstellung dieser Diplomarbeit ist es, das Urteil kritisch zu würdigen. Zunächst wird daher der Sachverhalt näher erläutert und das Urteil des Finanzgerichts sowie des Revisionsverfahrens beim BFH dargestellt. Anschließend ist das Problem zu untersuchen, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Rückstellungsbildung bestehen und ob danach eine Rückstellung zulässig ist. Zu beachten sind dabei die Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Wie genau muss die Verbindlichkeit konkretisiert sein? Wann ist der richtige Passivierungszeitpunkt? Es folgt ein Vergleich mit bisher ergangenen ähnlichen Urteilen. Anhand dieser Untersuchungen kann dann eine kritische Würdigung des Urteils erfolgen.
Der vorliegende Fall ist besonders interessant, da er verschiedene Problembereiche berührt. So ist zum einen zu klären, ob eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gebildet werden kann. Da ein Großteil der Grundstücke angemietet ist, kommt aber auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten in Betracht. Zusätzlich ist auch der Aspekt der Teilwertabschreibung zu berücksichtigen, der bei eigenen Grundstücken statt oder neben einer Rückstellung in Frage kommt.
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