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Die Arbeit thematisiert die kündigungsschutzrechtliche Stellung von GmbH-Geschäftsführern bei einer ordentlichen Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Es wird nachgewiesen, dass das Kündigungsschutzgesetz auf die gesetzlichen Vertreter grundsätzlich keine Anwendung findet, die GmbH und ihre Geschäftsführer die Geltung dieses Gesetzes aber privatautonom in zulässiger Weise vereinbaren dürfen. Die Untersuchung hinterfragt in diesem Zusammenhang, wann eine Kündigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungsgründen im Sinne des 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt ist. Hierzu wird anhand…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit thematisiert die kündigungsschutzrechtliche Stellung von GmbH-Geschäftsführern bei einer ordentlichen Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Es wird nachgewiesen, dass das Kündigungsschutzgesetz auf die gesetzlichen Vertreter grundsätzlich keine Anwendung findet, die GmbH und ihre Geschäftsführer die Geltung dieses Gesetzes aber privatautonom in zulässiger Weise vereinbaren dürfen. Die Untersuchung hinterfragt in diesem Zusammenhang, wann eine Kündigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungsgründen im Sinne des
1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt ist. Hierzu wird anhand zahlreicher Beispiele unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der GmbH-Geschäftsführer im Unternehmen herausgestellt, dass diesen in der Regel unter erleichterten Voraussetzungen als Arbeitnehmern gekündigt werden kann. Abschließend sind Gegenstand der Untersuchung die Rechtsschutzmöglichkeiten der GmbH-Geschäftsführer im Falle einer ordentlichen Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse.
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Rezensionen
»Neumanns Studie gewährt einen sehr gut brauchbaren, wertvollen Überblick über den vertraglich vereinbarten Kündigungsschutz von GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern. Neumann fasst den bisherigen Problem- und Streitstand in der deutschen Rechtsordnung verlässlich und wohl recherchiert zusammen, und bietet unmittelbar verwertbare Handreichungen für die Unternehmenspraxis.« Prof. Dr. Oliver L. Knöfel, in: Neue Justiz, 5/2017