Seit jeher sind in kriegerischen Konflikten Kulturgüter zerstört oder als Trophäen erbeutet worden. Die 23. Staats- und Völkerrechtliche Fachtagung der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht vom 2. bis 4. November 2005 in Stuttgart-Hohenheim befasste sich mit dem internationalen und nationalen Kulturgüterschutz sowie seiner Bedeutung für die Zeugnisse deutscher Kultur und Geschichte im östlichen Europa 60 Jahre nach Kriegsende, Flucht und Vertreibung. Im Mittelpunkt standen die Gefahren, die Kulturgütern in einem oder nach einem Krieg drohen, und die Probleme der Rückführung kriegsbedingt ins Ausland verbrachter Kulturgüter. Im Hinblick darauf wurden die Regelungen und die Instrumente, die das internationale und das nationale Recht zum Kulturgüterschutz aufweisen, sowohl in grundsätzlicher Weise als auch unter speziellen Fragestellungen behandelt. Zu Analysen der völker-, europa- und staatsrechtlichen Lage zur Bewältigung (welt)kriegsbedingter Beeinträchtigungen des Kulturgüterschutzes sowie Auseinandersetzungen mit den Schwierigkeiten seiner Umsetzung in der Praxis treten Länderberichte zu den Anstrengungen und den Defiziten des Kulturgüterschutzes in Rußland, Rumänien, Ungarn und Polen. Der Sammelband dokumentiert die gehaltenen und überarbeiteten Referate.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 21.08.2007Verschleppt oder zerstört
Internationale, nationale und praktische Aspekte des Kulturgüterschutzes
Nachdem die Völkerrechtswidrigkeit der massenhaften Verschleppung deutscher Kunstwerke als Kriegsbeute durch die Sowjetunion und die Vertragswidrigkeit der Ablehnung ihrer Rückgabe durch ein Gesetz der russischen Duma monographisch weitgehend aufgearbeitet worden sind, wurden sie nun unter dem weiteren Oberbegriff des Kulturgüterschutzes zum Gegenstand wissenschaftlicher Tagungen. In dem von der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht herausgegebenen Band gibt zunächst der Marburger Völkerrechtler Gilbert H. Gornig einen Überblick über den Begriff des Kulturgutes und die historische Entwicklung des Kulturgüterschutzes. Die erste rechtliche Regelung findet sich in dem Lieber Code für die Unionstruppen im amerikanischen Bürgerkrieg von 1863. Erste internationale Übereinkommen waren das Haager Reglement von 1899 und die Haager Landkriegsordnung von 1907. Im Zweiten Weltkrieg sei es dann zu Kunstannexionen in großem Stil gekommen, wobei die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten Deutschland in nichts nachgestanden hätten. Wichtige Entwicklungsschritte nach dem Desaster des Zweiten Weltkriegs waren die Haager Konvention von 1954 und die Unesco-Übereinkommen von 1970 und 1972.
Tobias H. Irmscher (Würzburg) arbeitet den Unterschied zwischen dem Schutz der Kulturgüter vor Zerstörung und Verschleppung heraus. Der Schutz vor Zerstörung sei nach wie vor durch militärische Notwendigkeiten eingeschränkt. Die Restitution in kind, die von Russland hinsichtlich der verschleppten deutschen Kulturgüter geltend gemacht, aber auch von Polen verlangt wird, sei umstritten und setze in jedem Fall eine Übereinkunft voraus. Irmscher erinnert daran, dass im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof von Nürnberg die Plünderung von privatem und öffentlichem Vermögen als Kriegsverbrechen erfasst war. Auch Susanne Schoen, Regierungsdirektorin beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, weist die russische Position zurück und schildert einige Einzelfälle mühseliger Versuche der Rückgewinnung.
Das von Gornig nur kurz angesprochener Problem der Zuordnung von Kulturgütern wird akut bei der Staatensukzession, vor allem bei den von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs Polen zugesprochenen und später an es abgetretenen deutschen Ostgebieten. Gehören die Kunstgegenstände und historischen Objekte zum Territorium oder zu der (vertriebenen) Bevölkerung? Diese Probleme werden noch komplizierter bei Objekten, die lediglich zeitweilig in das nunmehr fremde Staatsgebiet verlagert waren, vor allem zum Schutz vor Zerstörung bei Luftangriffen. In dem deutsch-polnischen Kulturabkommen konnte daher - wie der Leiter der Arbeitseinheit für Kulturgüterrückführung beim Auswärtigen Amt, Günter Rauer, darlegt - über die Rückgabeverpflichtung keine Einigung erzielt werden. Abermals komplizierter wird die Lage bei Kulturgütern aus Städten, die zwar früher zu Polen gehört haben, aber eine überwiegend deutsche Bevölkerung hatten. So weist der um den Wiederaufbau Danzigs hoch verdiente Andrzej Januszajtis in einem - übrigens sehr versöhnlichen - Beitrag voller Stolz darauf hin, dass Danzig während seiner mehr als tausendjährigen Geschichte 700 Jahre lang unter polnischer Oberhoheit gestanden habe, und fordert daher die Kirchenglocke "Osanna", die sich - der Einschmelzung entgangen - immer noch in Hildesheim befindet, für Danzig zurück. Im Übrigen beklagt Januszajtis, dass Russland auch gegenüber Polen jede Auskunft über aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten verschleppte Kunstgegenstände verweigert.
Hans-Detlef Horn (Marburg) rügt, dass der Grund des Kulturgüterschutzes zu wenig hinterfragt werde. Angesichts der Dynamik der zivilisatorischen Evolution werde die Kontinuitätserfahrung zum (Über-)Lebensbedürfnis. Die moderne Emanzipationskultur zwinge zur Ausbildung einer Bewahrungskultur. Ungewöhnlich ist auch die Frage, warum der Staat für den Kulturgüterschutz verantwortlich sei. Der Rechtsstaat sei ein Staat der Distanz und Nichtidentifikation. Kulturgüterschutz könne als Angebot der Entfaltung der Einheit in der Vielfalt begriffen werden. Peter Fechter (Ilmenau) beklagt das Fehlen eines effektiven Kulturgüterschutzes im Europarecht; selbst Deutschland habe die europäische Rückgaberichtlinie wegen der Möglichkeit der nachträglichen Klassifizierung als nationales Kulturgut nach der Ausfuhr erst nach der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof und auch dann noch unvollständig umgesetzt.
Weitere Beiträge befassen sich mit dem Kulturgüterschutz in Russland, Rumänien und Ungarn, wobei auch in den letzteren beiden Ländern gegen Kulturgüterverschleppung durch die Sowjetunion protestiert wird. Die rumänische Dozentin Monica Vlad macht auf den bedrohlichen Verfall und die Plünderung der von ihren Gemeinden verlassenen Kirchenburgen in Siebenbürgen aufmerksam.
In dem zweiten Tagungsband weist Irmscher eingehend die russischen Argumente gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der verschleppten Kulturgüter zurück. Über die Arbeit der 1994 eingerichteten und 2001 nach Magdeburg verlegten Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste berichten deren Mitarbeiter Michael M. Franz und Uwe Hartmann. In ihrer Datenbank lostart sind inzwischen mehr als 100 000 Objekte aufgeführt und beschrieben, was in vielen Fällen zu einer Rückgewinnung oder -erstattung geführt hat. Susanne Schoen erläutert das juristisch interessante, für ausländische Kulturgüter vorgesehene "freie Geleit" bei Ausstellungen in der Bundesrepublik. Sie lehnt dieses Verfahren bei nach Russland verschleppten Kulturgütern nachdrücklich ab, da es zu einer Anerkennung der russischen Rechtsauffassung führen könne.
Weitere Beiträge befassen sich mit den Herausgabeansprüchen nach Zivilund internationalem Privatrecht, mit der rechtlichen Problematik von Dauerleihgaben und Leihverträgen über ausländische Kulturgüter sowie der Vergabe von Kunsttransporten. Spannend lesen sich die Berichte über die Möglichkeiten der Polizei und über wichtige Fälle der Rückgewinnung abhandengekommener Kunstwerke der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Zwei Beiträge schildern den Kulturgüterschutz in Frankreich und England; der letztere beklagt die Zurückhaltung der großen englischen Auktionshäuser bei der Aufklärung von Kunstdiebstählen und ihre Deckung durch die englischen Gerichte. Das Verdienst der beiden Bücher liegt neben interessanten Informationen über den Kulturgüterschutz im Allgemeinen in der Aufrechterhaltung des Protests gegen die russische Verweigerung der Rückgabe der verschleppten Kunstwerke.
FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER.
Gilbert H. Gornig/Hans-Detlef Horn/Dietrich Murswick (Herausgeber): Kulturgüterschutz - internationale und nationale Aspekte. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2007. 272 S., 78,- [Euro].
Koordinierungsstelle für Kulturgüterverluste Magdeburg und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (Herausgeber): Im Labyrinth des Rechts? Wege zum Kulturgüterschutz. Bearbeitet von Susanne Schoen und Andrea Baresel-Brand. Magdeburg 2007. 402 S., 24,90 [Euro].
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Internationale, nationale und praktische Aspekte des Kulturgüterschutzes
Nachdem die Völkerrechtswidrigkeit der massenhaften Verschleppung deutscher Kunstwerke als Kriegsbeute durch die Sowjetunion und die Vertragswidrigkeit der Ablehnung ihrer Rückgabe durch ein Gesetz der russischen Duma monographisch weitgehend aufgearbeitet worden sind, wurden sie nun unter dem weiteren Oberbegriff des Kulturgüterschutzes zum Gegenstand wissenschaftlicher Tagungen. In dem von der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht herausgegebenen Band gibt zunächst der Marburger Völkerrechtler Gilbert H. Gornig einen Überblick über den Begriff des Kulturgutes und die historische Entwicklung des Kulturgüterschutzes. Die erste rechtliche Regelung findet sich in dem Lieber Code für die Unionstruppen im amerikanischen Bürgerkrieg von 1863. Erste internationale Übereinkommen waren das Haager Reglement von 1899 und die Haager Landkriegsordnung von 1907. Im Zweiten Weltkrieg sei es dann zu Kunstannexionen in großem Stil gekommen, wobei die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten Deutschland in nichts nachgestanden hätten. Wichtige Entwicklungsschritte nach dem Desaster des Zweiten Weltkriegs waren die Haager Konvention von 1954 und die Unesco-Übereinkommen von 1970 und 1972.
Tobias H. Irmscher (Würzburg) arbeitet den Unterschied zwischen dem Schutz der Kulturgüter vor Zerstörung und Verschleppung heraus. Der Schutz vor Zerstörung sei nach wie vor durch militärische Notwendigkeiten eingeschränkt. Die Restitution in kind, die von Russland hinsichtlich der verschleppten deutschen Kulturgüter geltend gemacht, aber auch von Polen verlangt wird, sei umstritten und setze in jedem Fall eine Übereinkunft voraus. Irmscher erinnert daran, dass im Statut für den Internationalen Militärgerichtshof von Nürnberg die Plünderung von privatem und öffentlichem Vermögen als Kriegsverbrechen erfasst war. Auch Susanne Schoen, Regierungsdirektorin beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, weist die russische Position zurück und schildert einige Einzelfälle mühseliger Versuche der Rückgewinnung.
Das von Gornig nur kurz angesprochener Problem der Zuordnung von Kulturgütern wird akut bei der Staatensukzession, vor allem bei den von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs Polen zugesprochenen und später an es abgetretenen deutschen Ostgebieten. Gehören die Kunstgegenstände und historischen Objekte zum Territorium oder zu der (vertriebenen) Bevölkerung? Diese Probleme werden noch komplizierter bei Objekten, die lediglich zeitweilig in das nunmehr fremde Staatsgebiet verlagert waren, vor allem zum Schutz vor Zerstörung bei Luftangriffen. In dem deutsch-polnischen Kulturabkommen konnte daher - wie der Leiter der Arbeitseinheit für Kulturgüterrückführung beim Auswärtigen Amt, Günter Rauer, darlegt - über die Rückgabeverpflichtung keine Einigung erzielt werden. Abermals komplizierter wird die Lage bei Kulturgütern aus Städten, die zwar früher zu Polen gehört haben, aber eine überwiegend deutsche Bevölkerung hatten. So weist der um den Wiederaufbau Danzigs hoch verdiente Andrzej Januszajtis in einem - übrigens sehr versöhnlichen - Beitrag voller Stolz darauf hin, dass Danzig während seiner mehr als tausendjährigen Geschichte 700 Jahre lang unter polnischer Oberhoheit gestanden habe, und fordert daher die Kirchenglocke "Osanna", die sich - der Einschmelzung entgangen - immer noch in Hildesheim befindet, für Danzig zurück. Im Übrigen beklagt Januszajtis, dass Russland auch gegenüber Polen jede Auskunft über aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten verschleppte Kunstgegenstände verweigert.
Hans-Detlef Horn (Marburg) rügt, dass der Grund des Kulturgüterschutzes zu wenig hinterfragt werde. Angesichts der Dynamik der zivilisatorischen Evolution werde die Kontinuitätserfahrung zum (Über-)Lebensbedürfnis. Die moderne Emanzipationskultur zwinge zur Ausbildung einer Bewahrungskultur. Ungewöhnlich ist auch die Frage, warum der Staat für den Kulturgüterschutz verantwortlich sei. Der Rechtsstaat sei ein Staat der Distanz und Nichtidentifikation. Kulturgüterschutz könne als Angebot der Entfaltung der Einheit in der Vielfalt begriffen werden. Peter Fechter (Ilmenau) beklagt das Fehlen eines effektiven Kulturgüterschutzes im Europarecht; selbst Deutschland habe die europäische Rückgaberichtlinie wegen der Möglichkeit der nachträglichen Klassifizierung als nationales Kulturgut nach der Ausfuhr erst nach der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof und auch dann noch unvollständig umgesetzt.
Weitere Beiträge befassen sich mit dem Kulturgüterschutz in Russland, Rumänien und Ungarn, wobei auch in den letzteren beiden Ländern gegen Kulturgüterverschleppung durch die Sowjetunion protestiert wird. Die rumänische Dozentin Monica Vlad macht auf den bedrohlichen Verfall und die Plünderung der von ihren Gemeinden verlassenen Kirchenburgen in Siebenbürgen aufmerksam.
In dem zweiten Tagungsband weist Irmscher eingehend die russischen Argumente gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der verschleppten Kulturgüter zurück. Über die Arbeit der 1994 eingerichteten und 2001 nach Magdeburg verlegten Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste berichten deren Mitarbeiter Michael M. Franz und Uwe Hartmann. In ihrer Datenbank lostart sind inzwischen mehr als 100 000 Objekte aufgeführt und beschrieben, was in vielen Fällen zu einer Rückgewinnung oder -erstattung geführt hat. Susanne Schoen erläutert das juristisch interessante, für ausländische Kulturgüter vorgesehene "freie Geleit" bei Ausstellungen in der Bundesrepublik. Sie lehnt dieses Verfahren bei nach Russland verschleppten Kulturgütern nachdrücklich ab, da es zu einer Anerkennung der russischen Rechtsauffassung führen könne.
Weitere Beiträge befassen sich mit den Herausgabeansprüchen nach Zivilund internationalem Privatrecht, mit der rechtlichen Problematik von Dauerleihgaben und Leihverträgen über ausländische Kulturgüter sowie der Vergabe von Kunsttransporten. Spannend lesen sich die Berichte über die Möglichkeiten der Polizei und über wichtige Fälle der Rückgewinnung abhandengekommener Kunstwerke der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Zwei Beiträge schildern den Kulturgüterschutz in Frankreich und England; der letztere beklagt die Zurückhaltung der großen englischen Auktionshäuser bei der Aufklärung von Kunstdiebstählen und ihre Deckung durch die englischen Gerichte. Das Verdienst der beiden Bücher liegt neben interessanten Informationen über den Kulturgüterschutz im Allgemeinen in der Aufrechterhaltung des Protests gegen die russische Verweigerung der Rückgabe der verschleppten Kunstwerke.
FRIEDRICH-CHRISTIAN SCHROEDER.
Gilbert H. Gornig/Hans-Detlef Horn/Dietrich Murswick (Herausgeber): Kulturgüterschutz - internationale und nationale Aspekte. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2007. 272 S., 78,- [Euro].
Koordinierungsstelle für Kulturgüterverluste Magdeburg und Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien (Herausgeber): Im Labyrinth des Rechts? Wege zum Kulturgüterschutz. Bearbeitet von Susanne Schoen und Andrea Baresel-Brand. Magdeburg 2007. 402 S., 24,90 [Euro].
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Interessant scheint Friedrich-Christian Schroeder dieser Sammelband, der sich mit nationalen und internationalen Aspekten des Kulturgüterschutzes befasst. Er vermittelt einen eingehenden Überblick über die diversen Beiträge. Neben Gilbert H. Gornigs Vorstellung des Begriffs des Kulturgutes und einer Darstellung der historischen Entwicklung des Kulturgüterschutzes hebt er Tobias H. Irmschers Beitrag über den Unterschied zwischen dem Schutz der Kulturgüter vor Zerstörung und Verschleppung hervor. Außerdem erwähnt er die Beiträge von Hans-Detlef Horns, der kritisiert, der Grund des Kulturgüterschutzes werde zu wenig hinterfragt, und Peter Fechter, der das Fehlen eines effektiven Kulturgüterschutzes im Europarecht beklagt. Ferner findet er in dem Band aufschlussreiche Beiträge über den Kulturgüterschutz in Russland, Rumänien und Ungarn.
© Perlentaucher Medien GmbH
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"Insgesamt liefert der Band einen interessanten und fundierten Überblick über die völkerrechtlichen Grundlagen des Kulturgüterschutzes, der gerade in Hinblick auf die rechtsvergleichenden Referenzen zu verschiedenen Ländern Mittel- und Osteuropas neue Aspekte in die Diskussion mit einbringt. Gleichzeitig verdeutlichen die Beiträge an vielen Stellen aber auch, dass der Kulturgüterschutz als Rechtsmaterie von zahlreichen Axiomen geprägt ist, deren Ergründung und Auflösung nicht allein mit den Mitteln der Rechtswissenschaft, sondern nur unter Zuhilfenahme der Nachbardisziplinen möglich ist - ein Versuch, der im juristischen Diskurs allerdings nur allzuhäufig unterbleibt. Herausragendes Gegenbeispiel dafür bleibt insofern der Beitrag von Hans-Detlef Horn, der in tiefschürfender Weise genau die grundlegenden Fragen des Kulturgüterschutzes aufgreift, die in den anderen Beiträgen angerissen aber nicht geklärt werden. Damit befreit er die Debatte von dem ideologischen Ballast, der ihr gerade im politisch-juristischen Kontext immer noch deutlich anhaftet, und stellt sie zurück auf die fundierte, tiefgreifende wissenschaftliche Basis, der sie bedarf." Dr. Sophie-Charlotte Lenski, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2008