Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 3,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: §12 sowie §15 des Jugendschutzgesetzes schränken den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Trägermedien erheblich ein. Während §12 i.V. mit §14 JuSchG die allgemein als Altersfreigabe bekannten Regelungen bestimmt, ist §15 JuSchG für die sogenannte Indizierung maßgeblich. Im internationalen Vergleich wird der Jugendschutz in Deutschland überaus restriktiv ausgelegt. In vielen Ländern hat die Kennzeichnung rein empfehlenden Charakter für die Eltern oder die Einstufung erfolgt weit weniger restriktiv. In dieser Arbeit soll die Vereinbarkeit dieser Altersfreigabe und Indizierung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit geprüft werden. Im Gegensatz zur Meinungsfreiheit, bei der der Jugendschutz als Schranke explizit genannt wird, fehlt diese in Art. 5 Abs. 3 GG. Es ist jedoch anzunehmen, dass Trägermedien durchaus unter den Schutz der Kunstfreiheit fallen könnten, daher wird in dieser Arbeit dieses Grundrecht im Fokus stehen. Die Arbeit gliedert sich in zwei Haupteile: Im Ersten wird die Kunstfreiheit untersucht und diskutiert ob, und in wie weit, Trägermedien von dieser geschützt sind. Daraufhin werden die möglichen Schranken der Kunstfreiheit aufgezeigt. Im zweiten Teil soll der Eingriff, den die Altersfreigabe und Indizierung darstellt, auf seine Verhältnismäßigkeit hin geprüft werden, um abschließend die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des JuSchG zu beurteilen. Dabei wird Bezug auf die aktuellen Erkenntnissen der Medienwirkungsforschung genommen. Es soll allerdings kein Rechtsgutachten erstellt werden. Dementsprechend wird auch nicht der genaue Wortlaut des JuSchG geprüft. Vielmehr soll diese Arbeit die Beurteilung erlauben, ob eine irgendwie geartete Zugangsbeschränkung für eine groß Zahl von Menschen zu einem potentiellen Kunstwerk verfassungsmäßig sein kann. Daher steht auch nicht der Prüfungsvorgang auf dem Prüfstand. Formale Aspekte bilden demgemäß keinen Teil dieser Arbeit. Im Weiteren wird, dem folgend, davon ausgegangen, dass die Zugangsbeschränkung für Kinder und Jugendliche, also die Altersfreigabe und Indizierung, einen Eingriff in die Kunstfreiheit darstellt , wenn es sich bei den Trägermedien um Kunstwerke handeln sollte. Auch soll eine mögliche Problematik des persönlichen Schutzbereiches nicht näher erläutert werden. Die Erschaffer des Trägermediums genießen im Folgenden also den Schutz der Kunstfreiheit.
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