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Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Zweck der Ad-hoc-Publizität ist es, zur Bildung realistischer Wertpapierpreise beizutragen. Durch das Veröffentlichen von bewertungsrelevanten Informationen soll für Anleger die Möglichkeit geschaffen werden, die Unternehmen gemäß ihren aktuellen Werten bewerten zu können. Unternehmen geben der Öffentlichkeit Informationen bekannt, die…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Zweck der Ad-hoc-Publizität ist es, zur Bildung realistischer Wertpapierpreise beizutragen. Durch das Veröffentlichen von bewertungsrelevanten Informationen soll für Anleger die Möglichkeit geschaffen werden, die Unternehmen gemäß ihren aktuellen Werten bewerten zu können. Unternehmen geben der Öffentlichkeit Informationen bekannt, die den Aktienkurs erheblich und auf Dauer beeinflussen. Bei solchen Nachrichten handelt es sich beispielsweise um Gewinnwarnungen oder Nachrichten über bevorstehende M&A-Transaktionen. Der Tatbestand der erheblichen Kursbeeinflussung sollte bei derartigen Informationen zweifelsfrei erfüllt sein. Allerdings existieren auch Informationen, die ein näheres Abwägen unter Berücksichtigung der genaueren Umstände des Einzelfalls erforderlich machen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungen über Personalveränderungen. Bei diesen Nachrichten wird nicht pauschal eine erhebliche Kursbeeinflussung angenommen.

In dieser Arbeit wird eine Kategorisierung der personalpflichtigen Ad-hoc-Meldungen vorgenommen und mittels einer Ereignisstudie wird dargelegt, welche Auswirkungen bestimmte Kategorien personalpflichtiger Meldungen durchschnittlich auf den Aktienkurs haben. Da die Tatbestandsvoraussetzung der erheblichen Kursbeeinflussung unter Zuhilfenahme des verständigen Anlegers definiert wird, müsste eine Auslegung des verständigen Anlegers anhand der empirischen Kapitalmarktforschung erfolgen, um auf die Ergebnisse der empirischen Analyse zurückgreifen zu können. Diese Arbeit befasst sich somit mit der grundlegenden Frage, ob die empirische Kapitalmarktforschung oder sogar ökonomische Modelle bei der juristischen Argumentation stärker beachtet werden sollen und ob die bisherigen Einschätzungen der BaFin über Personalmeldungen zutreffend sind.

Diesbezüglich wird auf den Tatbestandsmerkmal der erheblichen Kursbeeinflussung näher eingegangen. Hierbei wird eine Abwägung vorgenommen, wie der Begriff des verständigen Anlegers ausgelegt werden könnte. Es wird dargestellt, ob der verständige Anleger anhand der empirischen Kapitalmarktforschung definiert werden könnte. Dies hätte den Vorteil, dass sich das Merkmal der erheblichen Kursbeeinflussung verhältnismäßig einfach bestimmen ließe. Ein verständiger Anleger würde im Rahmen seiner Anlageentscheidung ausschließlich Ereignisse berücksichtigen, von denen sich anhand empirischer Studien nachweisen ließe, dass sie spürbaren Einfluss auf den Aktienkurs des Unternehmens haben.
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