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Die neue Kompakt-Klasse.
So aktuell wie möglich, so umfassend wie nötig.
Wie ist die Reihe konzipiert?
Zwar gibt es mit dem Basler Kommentar bereits einen exzellenten Kommentar aus dem Hause Helbing Lichtenhahn, doch erst die neue Reihe «Kurzkommentar» ergänzt dieses Angebot optimal. Denn sie
- unterstützt allgemein tätige Praktikerinnen und Praktiker als Werk des ersten Zugriffs bei der täglichen Fall-Lösung;
- erläutert das jeweilige Gesetz knapp, konzise und praxisbezogen;
- legt den Fokus auf das «Grundgerüst» der aktuellen Rechtsprechung;
- bietet weiterführende
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Produktbeschreibung
Die neue Kompakt-Klasse.

So aktuell wie möglich, so umfassend wie nötig.

Wie ist die Reihe konzipiert?
Zwar gibt es mit dem Basler Kommentar bereits einen exzellenten Kommentar aus dem Hause Helbing Lichtenhahn, doch erst die neue Reihe «Kurzkommentar» ergänzt dieses Angebot optimal. Denn sie
- unterstützt allgemein tätige Praktikerinnen und Praktiker als Werk des ersten Zugriffs bei der täglichen Fall-Lösung;
- erläutert das jeweilige Gesetz knapp, konzise und praxisbezogen;
- legt den Fokus auf das «Grundgerüst» der aktuellen Rechtsprechung;
- bietet weiterführende Hinweise auf aktuelle Literatur, soweit diese praxisrelevant ist;
- ist besonders gut lesbar durch eine klare Gliederung, das angenehme Schriftbild und die Verwendung einer Schmuckfarbe;
- stellt Herausgeber und Autoren an ihre Seite, die mit ihren praktischen Erfahrungen als Anwälte, Richter, Notare oder Dozierende die Kommentierungen prägen.

Der neue Kurzkommentar zum OR - was zeichnet ihn aus?
Ganz einfach: Er bietet in kompakter Form einen schnellen Zugriff auf das Obligationenrecht. In knapper, übersichtlicher Form werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu zahlreichen umstrittenen Punkten für die Praxis verfügbar gemacht. Damit dient der Kommentar nicht nur der ersten Orientierung in Rechtsfragen, sondern auch als wichtige Argumentationshilfe für den jeweiligen Rechtsstandpunkt.
Der Schwerpunkt der Erläuterungen liegt auf einer sorgfältigen Auswahl der Rechtsprechung. Zitiert werden nur die grundlegende und die neuere Judikatur. Das Schrifttum wird zurückhaltend und nur dort herangezogen, wo es zur Vervollständigung der Argumentation notwendig ist oder wo die Rechtsprechung noch nicht gefestigt erscheint.
Autorenporträt
Herausgegeben von Prof. em. Dr. iur. Heinrich Honsell, Universität Zürich