Der Jugendstrafvollzug ist noch stärker als der Erwachsenenvollzug auf das spezialpräventive Ziel der Resozialisierung bzw. ¿ im Sprachgebrauch des Jugendkriminalrechts ¿ der Erziehung auszurichten. Darauf hat das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 31.5.2006 (NJW 2006, S. 2093 ff.) hingewiesen und den Ländern Vorgaben für die Ausgestaltung jugendstrafvollzugsgesetzlicher Rege-lungen gemacht. Dazu gehören auch die verfassungsrechtlich sensiblen Bereiche der vollzugsinternen Konfliktregelung durch Disziplinarmaßnahmen sowie allgemeine und besondere Sicherungsmaß-nahmen. Zudem hat der Europarat mit den European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanc-tions or Measures (ERJOSSM, Rec. (2008)11) weitere Vorgaben gemacht, die nach der zitierten Ent-scheidung des BVerfG insofern eine gewisse Verbindlichkeit in Anspruch nehmen können, als das Unterschreiten derartiger internationaler Standards ein Indiz der Verfassungswidrigkeit ergibt. Die vorliegende Arbeit zeigt zum einen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der 16 landesgesetz-lichen Regelungen in diesem Bereich auf und legt zum anderen als Messlatte die Vorgaben des Euro-parates zugrunde.
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