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Artikel 33 der indonesischen Verfassung von 1945, (1) verpflichtet den Staat, den Landbesitz zu regeln und die Nutzung von Land zu leiten, so dass das gesamte Land in ganz Indonesien dem größtmöglichen Wohlstand des Volkes dient, sowohl individuell als auch kooperativ. Artikel 33 dieser Verfassung: (2) Produktionszweige, die für den Staat wichtig sind und die Lebensgrundlagen des Volkes kontrollieren, werden vom Staat kontrolliert, (3) Die Erde und das Wasser sowie die darin enthaltenen natürlichen Ressourcen werden vom Staat kontrolliert und für den grössten Wohlstand des Volkes verwendet,…mehr

Produktbeschreibung
Artikel 33 der indonesischen Verfassung von 1945, (1) verpflichtet den Staat, den Landbesitz zu regeln und die Nutzung von Land zu leiten, so dass das gesamte Land in ganz Indonesien dem größtmöglichen Wohlstand des Volkes dient, sowohl individuell als auch kooperativ. Artikel 33 dieser Verfassung: (2) Produktionszweige, die für den Staat wichtig sind und die Lebensgrundlagen des Volkes kontrollieren, werden vom Staat kontrolliert, (3) Die Erde und das Wasser sowie die darin enthaltenen natürlichen Ressourcen werden vom Staat kontrolliert und für den grössten Wohlstand des Volkes verwendet, (4) Die Volkswirtschaft basiert auf einer Wirtschaftsdemokratie mit den Prinzipien des Miteinanders, der gerechten Effizienz, der Nachhaltigkeit, der Umweltfreundlichkeit, der Unabhängigkeit und durch die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts des Fortschritts und der nationalen wirtschaftlichen Einheit.
Autorenporträt
Trabajo como profesor en la Facultad de Derecho de la Universidad de Pembangunan Nasional Veterano Yakarta, mi tesis de investigación sobre la infraestructura de las carreteras de peaje en Indonesia (2011) y mi hoja de ruta de investigación sobre el desarrollo de la tierra y la infraestructura.