Artikel 33 der indonesischen Verfassung von 1945, (1) verpflichtet den Staat, den Landbesitz zu regeln und die Nutzung von Land zu leiten, so dass das gesamte Land in ganz Indonesien dem größtmöglichen Wohlstand des Volkes dient, sowohl individuell als auch kooperativ. Artikel 33 dieser Verfassung: (2) Produktionszweige, die für den Staat wichtig sind und die Lebensgrundlagen des Volkes kontrollieren, werden vom Staat kontrolliert, (3) Die Erde und das Wasser sowie die darin enthaltenen natürlichen Ressourcen werden vom Staat kontrolliert und für den grössten Wohlstand des Volkes verwendet, (4) Die Volkswirtschaft basiert auf einer Wirtschaftsdemokratie mit den Prinzipien des Miteinanders, der gerechten Effizienz, der Nachhaltigkeit, der Umweltfreundlichkeit, der Unabhängigkeit und durch die Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts des Fortschritts und der nationalen wirtschaftlichen Einheit.