Das BilMoG sollte die Bilanzierung nach HGB im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards attraktiver machen. Eine Entlastung für Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften sowie kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Erstellung ihrer Bilanzen durch die Befreiung von diversen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten war ein weiteres Ziel des BilMoG. Im Rahmen des BilMoG wurde unter anderem der
274 HGB komplett neu geregelt. Diese Neuregelung hat unter anderem zu einem Abgrenzungsproblem für passive latente Steuern geführt, ob diese auch unter
249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu subsumieren sind. Dies betrifft grundsätzlich Unternehmen, welche nicht unter die Anwendung des
274 HGB fallen. Seitens der Fachverbände wird seither immer wieder diskutiert, ob passive latente Steuern von allen Unternehmen zu bilanzieren sind. Gemeint sind sämtliche Unternehmen, welche handelsrechtlich verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen.
274 HGB komplett neu geregelt. Diese Neuregelung hat unter anderem zu einem Abgrenzungsproblem für passive latente Steuern geführt, ob diese auch unter
249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu subsumieren sind. Dies betrifft grundsätzlich Unternehmen, welche nicht unter die Anwendung des
274 HGB fallen. Seitens der Fachverbände wird seither immer wieder diskutiert, ob passive latente Steuern von allen Unternehmen zu bilanzieren sind. Gemeint sind sämtliche Unternehmen, welche handelsrechtlich verpflichtet sind, eine Bilanz zu erstellen.