Projektarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel dieser Arbeit ist es, das Problem der Zurechnung von Leasinggegenständen zu klären. Dabei wird auf die Leasingerlasse der Finanzverwaltung eingegangen. Es wird die Frage geklärt, ob es sinnvoll ist für die Zurechnung in der Handelsbilanz ebenfalls auf die steuerrechtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut amtlichen AfA-Tabellen zurückzugreifen, oder ob es nicht passender wäre auf die handelsrechtliche voraussichtliche Nutzungsdauer Bezug zu nehmen. Schwerpunkt der Arbeit sind bewegliche Wirtschaftsgüter. Leasing von Immobilien oder Sonderformen des Leasings, wie Sale-and-lease-back-Verträge werden nicht behandelt.Leasing hat sich in Deutschland schon lange als Finanzierungsalternative etabliert. Der Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen gab bekannt, dass in 2015 1,8 Millionen neue Leasingverträge in Deutschland abgeschlossen wurden. In 2015 generierte die deutsche Leasingbranche ein Investitionsvolumen von 52,2 Milliarden Euro. Der Leasinganteil an den deutschen gesamtwirtschaftlichen Investitionen ist seit Beginn der Aufzeichnung im Jahre 1970 stets am Steigen. Betrug er für Mobilien in 1970 noch 3,3 %, belief er sich 1990 schon auf 14,8 %. Im Jahr 2015 machte er sogar 23,3 % aus.Die Liste von Vorteilen einer Leasingfinanzierung ist groß. Es handelt sich, wenn der Leasingvertrag richtig ausgestaltet wird, um eine bilanzneutrale Finanzierung. Die Eigenkapitalquote wird geschützt und der Verschuldungsgrad des Leasingnehmers verändert sich durch die Finanzierung nicht. Ebenfalls interessant an Leasinggegenständen ist, dass sie sich von selbst finanzieren. Während die Leasingraten gezahlt werden kann der Gegenstand bereits zur Gewinnoptimierung eingesetzt werden (pay-as-you-earn). Die Zuordnung von Vermögensgegenständen stellt in der Praxis grundsätzlich kein Problem dar. Der rechtliche Eigentümer muss den Gegenstand in seiner Bilanz aufnehmen. Die Leasingbilanzierung bildet hiervon eine Ausnahme. Da an einem Leasingvorgang in der Regel zwei Parteien beteiligt sind, gibt es zwei potentielle Personen, die das Leasinggut in ihrer jeweiligen Bilanz aufnehmen könnten. Für die Zuordnung des Gegenstandes zu einer Partei muss der wirtschaftliche Eigentümer des Gutes ermittelt werden. Ausschlaggebend ist jeweils das Gesamtbild der Verhältnisse. Um die Vorteile des Leasings auszuschöpfen werden die Verträge in der Praxis so gestaltet, dass eine Zurechnung zum Leasinggeber stattfinden kann.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.