Die sich aus der Insolvenzordnung (InsO) für das Mobilien-Leasing ergebenden Konsequenzen lösten bereits weit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1999 große Unruhe aus. Die im Jahre 1994 verabschiedete Insolvenzordnung unterwarf zunächst Mobilienleasingverträge dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 Abs. 1. Es wurde befürchtet, daß die Leasingforderungen daher mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen wären. Eine Vorausabtretung von Leasingforderungen wäre danach wirkungslos gewesen.
Der Gesetzgeber verabschiedete aber noch vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung eine Korrektur, die mit der Anfügung des 108 Abs. 1 Satz 2 InsO auch künftig die insolvenzfeste Refinanzierung von Leasingverträgen ermöglichen sollte.
Der Verfasser geht der Frage nach, ob diese Korrektur einerseits notwendig war und ob damit andererseits die Wirksamkeit der Vorausabtretung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasinggebers tatsächlich sichergestellt ist. Er kommt zu dem Ergebnis, daß zwar die Wirksamkeit der Vorausabtretung von Leasingraten sichergestellt wurde, andererseits aber eine Reihe neuer Problemfelder geschaffen wurde, die zukünftig noch erhebliche Schwierigkeiten erwarten lassen.
Der Gesetzgeber verabschiedete aber noch vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung eine Korrektur, die mit der Anfügung des 108 Abs. 1 Satz 2 InsO auch künftig die insolvenzfeste Refinanzierung von Leasingverträgen ermöglichen sollte.
Der Verfasser geht der Frage nach, ob diese Korrektur einerseits notwendig war und ob damit andererseits die Wirksamkeit der Vorausabtretung von Leasingraten in der Insolvenz des Leasinggebers tatsächlich sichergestellt ist. Er kommt zu dem Ergebnis, daß zwar die Wirksamkeit der Vorausabtretung von Leasingraten sichergestellt wurde, andererseits aber eine Reihe neuer Problemfelder geschaffen wurde, die zukünftig noch erhebliche Schwierigkeiten erwarten lassen.