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Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das…mehr

Produktbeschreibung
Der Streit um die Tragfähigkeit der sogenannten Hirntodkonzeption, der in der Behauptung "Der Hirntod ist der Tod des Menschen" kulminierte, hat die Entstehung des Transplantationsgesetzes (TPG) stark beeinflußt. Auch nach Erlaß des TPG, das den hirntoten Menschen der Leiche gleichstellt, verstummen die Einwände gegen die von Medizin, Arzt- und Strafrechtslehre seit etwa dreißig Jahren favorisierte Hirntodkonzeption nicht. Mit den normativen Vorgaben des Lebensgrundrechts (Art. 2 II 1 GG) ist die Hirntodkonzeption unvereinbar. Sie widerspricht dem "offenen Menschenbild des Grundgesetzes", das die Reduktion menschlichen Lebens auf Kognitivität (Geistigkeitstheorie) oder Zerebralität (biologisch-zerebrale Theorie) verbietet. Dem trägt ein reformulierter Todesbegriff Rechnung. Die Gleichsetzung von Tod und Hirntod im TPG ist danach verfassungswidrig. Sie ist auch für das (Arzt-)Strafrecht abzulehnen. Dies gebietet die aus Art. 2 II 1 GG folgende grundrechtliche Schutzpflicht. Die Entnahme lebenswichtiger Organe bleibt gleichwohl möglich, wenn auch nur unter den strengen Voraussetzungen einer (grundrechtlich geschützten) Vorausverfügung über das Lebensende. Diese Erwägung ist für die grundrechtliche Bewertung anderer Problemlagen am Ende menschlichen Lebens folgenreich.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Was Tod ist, gilt nach der Darlegung des Rezensenten Friedrich-Christian Schroeder nach der modernen Apparatemedizin mit ihren lebensverlängernde Techniken als umstritten. Früher seien der Stillstand von Atmung und Herzschlag das Kriterium gewesen, heute ist das "Hirntodkonzept" hinzugetreten - selbst bei aufrechterhaltener Herz- und Lungentätigkeit gilt demnach der Stillstand der Hirntätigkeit als ausschlaggebend. Der Verfassungsrechtler Stephan Rixen ist nach Schroeder ein Gegner dieses Konzepts, das er in seinem Buch in manchmal ziemlich akademischer Weise, so Schroeder, kritisiere. Der Rezensent weist darauf hin, dass der Streit vor allem auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Organtransplantationen bei "Hirntoten" Auswirkungen hat. Rixen wolle sie grundsätzlich von einer vorher schriftlich niedergelegten Einwilligung eines künstlich belebten Patienten abhängig machen.

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