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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 2,0, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Völkerwanderungszeit 2, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt das niedergeschriebene Recht der Langobarden, beginnend mit dem Edikt des Königs Rothari, welcher im Jahre 643 n. Chr. erstmal das langobardische Recht fixieren ließ. Das langobardische Recht hatte die Stellung eines germanischen Stammes- und Volksrechtes. Es war ein Vulgarrecht und wurde mündlich von Generation…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Frühgeschichte, Antike, Note: 2,0, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Völkerwanderungszeit 2, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt das niedergeschriebene Recht der Langobarden, beginnend mit dem Edikt des Königs Rothari, welcher im Jahre 643 n. Chr. erstmal das langobardische Recht fixieren ließ.
Das langobardische Recht hatte die Stellung eines germanischen Stammes- und Volksrechtes. Es war ein Vulgarrecht und wurde mündlich von Generation zu Generation überliefert. Es hatte eine besondere Stellung unter den germanischen Volksrechten; überstand es doch dank seiner einzigartigen Kontinuität die Jahrhunderte bis in die frühe Neuzeit und beeinflusste zahlreiche zeitgenössische Rechtslehren.
Vom Recht der Langobarden vor der Aufzeichnung ist wenig bekannt. Es ist aber von starken Ähnlichkeiten zu zeitgenössischen Germanenrechtenin Mitteleuropa auszugehen. Bei ihrem Eindringen in Italien unter König Alboin im Jahre 668 erschienen die Langobarden als ein noch wenig von antiker Kultur berührter Stamm mit heidnischen und arianischen Einflüssen, die noch in traditionellen Strukturen lebten.
Dies sollte sich besonders unter Liutprand ändern, der die Gesetzgebung im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten zu ändern versuchte; letzten Endes erreicht die Kunst der Gesetzgebung und lehre ihren Höhepunkt in der Lombarda (Lex Langobarda) in der zweiten Hälfte des 11. Jh..
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