Die Führung der Aussenpolitik ist Sache des Bundesrates. Diese vom Bundesrat wiederholte und von den eidgenössischen Räten kaum in Frage gestellte Aussage wird in dieser Arbeit anhand eines Rechtsvergleichs mit den USA untersucht. Der Autor kommt zum Schluss, dass die Bundesverfassung die aussenpolitische Richtungsgebung der Bundesversammlung und dem Bundesrat als gemeinsame Aufgabe anvertraut hat. Alle grundlegenden aussenpolitischen Entscheide bedürfen deshalb eines „collective judgement“ von Exekutive und Legislative. In dieser Kompetenzaufteilung liegt ein Spannungsverhältnis, das jedoch verfassungsrechtlich so gewollt ist.
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