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Ohne Akzeptanz funktioniert die Strafrechtspflege nicht. Der Preis der Freiheit des Gerichts ist das ihm auferlegte Verfahrensreglement. Wahrheit und Fairness gehören untrennbar zusammen. Nur ein nach realem Empfinden und normativen Maßstäben faires Verfahren kann eine für jeden akzeptable Wahrheit hervorbringen. Dieses Verfahren beugt dem Groll gegen die Justiz vor und ermöglicht die Akzeptanz eines belastenden Urteils. Das ist die Legitimation des Urteils durch Strafverfahren. Sie ist die Geschäftsgrundlage der Strafjustiz im Rechtsstaat und daher ein rechtliches Argument von…mehr

Produktbeschreibung
Ohne Akzeptanz funktioniert die Strafrechtspflege nicht. Der Preis der Freiheit des Gerichts ist das ihm auferlegte Verfahrensreglement. Wahrheit und Fairness gehören untrennbar zusammen. Nur ein nach realem Empfinden und normativen Maßstäben faires Verfahren kann eine für jeden akzeptable Wahrheit hervorbringen. Dieses Verfahren beugt dem Groll gegen die Justiz vor und ermöglicht die Akzeptanz eines belastenden Urteils. Das ist die Legitimation des Urteils durch Strafverfahren. Sie ist die Geschäftsgrundlage der Strafjustiz im Rechtsstaat und daher ein rechtliches Argument von Verfassungsrang.

Die Schrift unternimmt dazu erstmals den Entwurf eines grundlegenden theoretischen Gefüges und erprobt dieses eingehend an dem Rügeverlust durch Obliegenheiten, der Rügeverkümmerung und dem Beweisantragsrecht. Kernstück ist die Spannung zwischen Vertrauen und Misstrauen der Verfahrensbeteiligten zueinander. Die Schrift stellt sich den Entwicklungen zur Schwächung der Verfahrensrüge in den Weg und möchte die Revisionsgerichte zu einer neuen Wertschätzung der Verfahrensregeln des Tatgerichts ermuntern.
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Rezensionen
"Gemeinhin pflegen solche Werke eine schwer verdauliche Kost zu einem Spezialthema zu sein; das vorliegende Werk unterscheidet sich hiervon grundlegend. Man möchte es jedem Studenten, aber auch jedem Strafverteidiger und vor allen Dingen Strafrichtern zur ständigen Lektüre empfehlen. [...] Der Detailreichtum der Arbeit kann nur ansatzweise angedeutet werden." In: Richter ohne Robe, 4/2014