Die Vertreterhaftung in Unternehmen ist geprägt durch eine anhaltende gesellschaftliche Entwicklung und wirft aufgrund ihrer Positionierung inmitten außerstrafrechtlicher Erforderlichkeit einer Vertretung infolge rechtlicher oder tatsächlich-ökonomischer Bedürfnisse, strafrechtlicher Individualhaftung und Tatbestandsbestimmtheit besondere Probleme auf. Abgekoppelt von ihren meist zivilrechtlichen Wurzeln geht es nicht um die Zurechnung des Vertreterverhaltens an den Vertretenen, sondern gemäß der Zielrichtung des Strafrechts um die Verantwortlichkeit des Vertreters. Diese Verantwortlichkeit wird im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten zunehmend im Bereich der Unternehmensleitung verankert, wovon auch
14 I StGB ausgeht. Werden allerdings Zuständigkeitsbereiche im Anwendungsbereich von Sonderpflichtdelikten insgesamt übertragen, geht damit eine Befreiung von bestehenden Pflichten einher. Die Frage, wann Zuständigkeiten insgesamt übertragen werden, hat in
14 II StGB eine Antwort gefunden.
14 I StGB ausgeht. Werden allerdings Zuständigkeitsbereiche im Anwendungsbereich von Sonderpflichtdelikten insgesamt übertragen, geht damit eine Befreiung von bestehenden Pflichten einher. Die Frage, wann Zuständigkeiten insgesamt übertragen werden, hat in
14 II StGB eine Antwort gefunden.
"Der Gedankenreichtum des Autors scheint unerschöpflich, seine Argumentation ist so messerscharf, die Darstellung derart präzise, dass der Leser nichts als Hochachtung zu emfpinden vermag [...]. Ein faszinierendes Gedankengebäude, eine bewundernswerte wissenschaftliche Leistung, die einen großen Bogen schlägt von theoretischen Tiefen bis hin zur Lösung von Rechtsfragen auch in juristischen Mikrokosmen." Folker Bittmann, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechlichen Vereinigung, 3/2014