27,95 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in über 4 Wochen
  • Broschiertes Buch

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität zu Köln (Institut für europäisches Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunkt Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit soll erörtern, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitsklauseln, also gesellschaftsvertragliche Abreden darüber, dass zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit ausreicht, in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften eingebracht werden dürfen und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität zu Köln (Institut für europäisches Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunkt Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit soll erörtern, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitsklauseln, also gesellschaftsvertragliche Abreden darüber, dass zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit ausreicht, in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften eingebracht werden dürfen und welche Wirkung sie innerhalb der Personengesellschaft, aber auch außerhalb der Personengesellschaft, auf Beschlüsse von Kapitalgesellschaften mit gesetzlich höheren Mehrheitserfordernissen haben. Dazu werden folgend zwei maßgebliche Urteile und die daraus folgenden zentralen Aussagen des BGH, die ¿Ottö-Entscheidung zur Mehrheitsklausel in einer GmbH & Co. KG (BGHZ 170, 283) und die ¿Schutzgemeinschaftsvertrag II¿-Entscheidung zur Mehrheitsklausel in einer Innen-GbR mit Auswirkung auf die Beschlüsse einer AG (BGHZ 179, 13), skizziert. Anschließend wird das Instrument der Mehrheitsklauseln auf der Grundlage dieser Entscheidungen ¿ mit Rückgriff auf die Tatbestände und Entscheidungsgründe des BGH ¿ in den gesellschaftsrechtlichen Kontext gebracht und schließlich problemorientiert bewertet. Gem. § 119 Abs. 1 HGB können Gesellschafterbeschlüsse nach dem gesetzlichen Grundfall nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter ¿ also mit Einstimmigkeit ¿ gefasst werden. Der Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 erstreckt sich zunächst systematisch nur auf die oHG, ist aber über die Zurechnungsnorm des § 161 Abs. 2 auch auf die KG und damit auch auf die Sonderform der GmbH & Co. KG anwendbar. Parallel gilt das Einstimmigkeitsprinzip als Anforderung zur Beschlussfassung grundsätzlich auch bei der GbR gem. § 709 Abs. 1 BGB. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Einstimmigkeitsprinzip im Bereich der Personengesellschaften grundsätzlich konstitutiv zur wirksamen Beschlussfassung ist. Auch im Bereich der Kapitalgesellschaften gelten oftmals ¿ abweichend zur vereinsrechtlichen Grundstruktur des Mehrheitssystems der §§ 32 ff. BGB ¿ erhöhte Mehrheitserfordernisse zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung (z. B. § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). Mit Blick auf die Privatautonomie, aber auch die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Handlungsfähigkeit sowie die Entscheidungsflexibilität, kommt jedoch die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen wirksamer Gesellschafterbeschlüsse zwingenden oder dispositiven Charakter aufweisen.
Autorenporträt
Ich habe im Januar 2023 meine jur. Staatsprüfung (Erste Prüfung) am OLG Köln und den universitären Schwerpunkt im Unternehmensrecht mit der Schwerpunktarbeit zum Thema ¿Mehrheitsklauseln in Personengesellschaften anhand der Otto- und Schutzbereich II-Entscheidung des BGH¿ an der Universität zu Köln abgelegt und damit zugleich den Abschluss ,Magister iuris¿ erworben. Ab April 2023 beginne ich außerdem meinen Master of Laws - LL.M. an der Fernuniversität Hagen als Fernstudium neben dem bald beginnenden Rechtsreferendariat im OLG Bezirk Düsseldorf. Neben dieser Beschäftigung arbeite ich seit 2020 in einem Notariat - zwischenzeitlich auch in Vollzeit - als Werkstudent. Außerdem bin ich ehrenamtlich in der LawClinic der Universitäten Düsseldorf und Bonn sowie der Mietrechts-LawClinic der Universität zu Köln als (studentischer) Rechtsberater tätig. In meiner Freizeit gehe ich der Schiedsrichterei (¿ ) nach.