Die Nichtanwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag insgesamt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Die daraus resultierende Nichtigkeitsfolge geht zu Lasten von Gläubigern, Gesellschaftern und der Rechtssicherheit. Die Verfasserin zeigt für den praktisch wichtigsten Anwendungsfall, die kartellrechtswidrigen Gemeinschaftsunternehmen, auf, dass die Nichtanwendung der Lehre nicht überzeugt. Hierzu vergleicht sie insbesondere die Konsequenzen für den Wettbewerb bei Annahme von Nichtigkeit…mehr
Die Nichtanwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag insgesamt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Die daraus resultierende Nichtigkeitsfolge geht zu Lasten von Gläubigern, Gesellschaftern und der Rechtssicherheit. Die Verfasserin zeigt für den praktisch wichtigsten Anwendungsfall, die kartellrechtswidrigen Gemeinschaftsunternehmen, auf, dass die Nichtanwendung der Lehre nicht überzeugt. Hierzu vergleicht sie insbesondere die Konsequenzen für den Wettbewerb bei Annahme von Nichtigkeit und fehlerhafter Gesellschaft. Zudem legt die Verfasserin dar, dass die Nichtigkeitsfolge auch nicht zur Prävention vor Kartellrechtsverstößen geboten ist.
Antonia Bautsch studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August Universität Göttingen (Erstes Juristisches Staatsexamen, 2013) und der Universität Oxford (Magister Juris, 2015). Sie absolvierte ihr Referendariat am Kammergericht in Berlin (Zweites Juristisches Staatsexamen, 2018). Von 2018 bis 2020 war sie als Rechtsanwältin in Berlin tätig.
Inhaltsangabe
Grundlagen der kartellrechtswidrigen Personengesellschaf - Umgang mit kartellrechtswidrigen Gesellschaften in der Gesetzgebung, durch das Bundeskartellamt und die Rechtsprechung - Konsequenzen der (Nicht-)Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für den Wettbewerb - Prävention durch Nichtigkeit
Grundlagen der kartellrechtswidrigen Personengesellschaf - Umgang mit kartellrechtswidrigen Gesellschaften in der Gesetzgebung, durch das Bundeskartellamt und die Rechtsprechung - Konsequenzen der (Nicht-)Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft für den Wettbewerb - Prävention durch Nichtigkeit
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