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Mit der Gründung einer Personengesellschaft übernimmt jeder der Gesellschafter die Verpflichtung zur Leistung von "Beiträgen". Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die Verpflichtung später nicht erfüllt wird oder nicht erfüllt werden kann, d.h. im Fall der "Leistungsstörung"? Spezielle Vorschriften dazu gibt es nicht, gelten also die allgemeinen des BGB? Diese Frage wird seit jeher kontrovers diskutiert, eine umfassende Untersuchung fehlt bisher. Hüttemann weist nach, daß es Sonderwege nicht geben kann, vielmehr die allgemeinen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind - unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Schuldvertrags. Er entwickelt eine "Lehre der Leistungsstörungen bei Personengesellschaften", die in Übereinstimmung mit der historischen Konzeption und Systematik des BGB eine vollständige Erfassung der Problematik ermöglicht.
Mit der Gründung einer Personengesellschaft übernimmt jeder der Gesellschafter die Verpflichtung zur Leistung von "Beiträgen". Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die Verpflichtung später nicht erfüllt wird oder nicht erfüllt werden kann, d.h. im Fall der "Leistungsstörung"? Spezielle Vorschriften dazu gibt es nicht, gelten also die allgemeinen des BGB? Diese Frage wird seit jeher kontrovers diskutiert, eine umfassende Untersuchung fehlt bisher. Hüttemann weist nach, daß es Sonderwege nicht geben kann, vielmehr die allgemeinen Vorschriften grundsätzlich anzuwenden sind - unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Schuldvertrags. Er entwickelt eine "Lehre der Leistungsstörungen bei Personengesellschaften", die in Übereinstimmung mit der historischen Konzeption und Systematik des BGB eine vollständige Erfassung der Problematik ermöglicht.