Das ADHGB von 1861 gilt zu seiner Zeit in nahezu allen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes, darüber hinaus auch in den nicht zum Deutschen Bund gehörenden Gebieten des Kaisertums Österreich und der Preußischen Monarchie. Außerdem steht es Pate für das ungarische Handelsgesetz von 1875, das seinerseits das Handelsgesetz für Bosnien und die Herzegowina von 1883 prägt. Da die Vorschriften für Handelsgeschäfte grundsätzlich auch dann Anwendung finden, wenn es sich nur für einen der beiden Vertragspartner um ein Handelsgeschäft handelt, erfasst das ADHGB in der Praxis eine Vielzahl der Fälle und tritt an die Stelle des jeweils einschlägigen partikularen Schuldrechts. Dadurch entsteht auf friedliche Art und Weise ein gemeinsamer Rechtsraum in ganz Mitteleuropa, in dem das ADHGB die Funktion eines gemeinsamen Obligationenrechts übernimmt. Als "Einheitsrecht" stellen die Art. 354-359 ADHGB dabei für Leistungsstörungen ein umfangreiches Regelwerk zur Verfügung.