Im Allgemeinen muss die Einhaltung der in dieser Sammlung definierten standesrechtlichen Pflichten den Magistraten dazu veranlassen, sich auf ein allgemeines Vorsichtsprinzip zu berufen, um zu vermeiden, dass er die Pflichten seines Standes verletzt.Über diesen Grundsatz der Vorsicht hinaus dürfen die berufsethischen Pflichten des Magistrats nichtnicht auf die Vermeidung von Fehlern und Verstößen beschränkt werden. Das Berufsethos des Magistrats muss in erster Linie von der Sorge um die Unabhängigkeit und Qualität der Justiz geprägt sein, deren Grundlage es bildet.Die Inkompatibilitäten, Verbote und Pflichten des Magistrats, die der Berichterstatter aufgereiht hat, ohne zu zeigen, womit sie verbunden sind, nämlich mit der Ausübung der richterlichen Funktion, wurden gerade in den Werten des Magistrats untersucht, die im französischen Deontologie-Kompendium erwähnt werden.