In der Ordnung des Grundgesetzes wird die Frage danach, welche Behandlung die unterschiedlichen Konzeptionen des guten Lebens erfahren sollen, im Zuge weiterer Pluralisierung der Lebensvorstellungen an Bedeutung gewinnen. Bislang hat sich die Verfassungstheorie mit dieser Frage in grundsätzlicher Hinsicht zu wenig befasst. Stattdessen werden Konflikte durch Einzelfallabwägung bewältigt. Die Studie versucht, Demokratie und Grundrechtsschutz in prinzipieller Weise zusammenzuführen. Sie zeigt einerseits auf, dass der Gesetzgeber grundsätzlich darin frei ist, bestimmte Vorstellungen darüber, wie ein gutes Leben zu führen ist, zu privilegieren. Er verstößt damit weder gegen theoretische Prämissen verfassungsstaatlicher Herrschaft noch positivrechtliche Grundsätze des geltenden Verfassungsrechts. Der Staat des Grundgesetzes ist als demokratischer Staat gerade kein ethisch neutraler Staat. Sie weist andererseits darauf hin, dass sich die grundrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Entscheidungen zugunsten oder gegen eine bestimmte Konzeption des guten Lebens nicht allein auf der Basis eines liberalen Begriffs der Personen bestimmen lassen. Die "Grundrechtsperson" ist zugleich Träger gleicher Freiheit, verfügt über eine ethische Identität und kann politische Autonomie beanspruchen. Nur wenn die Grundrechtskontexte zu einem gehaltvollen Konzept zusammengeführt werden, lässt sich bestimmen, welche staatlichen Eingriffe ihr zugemutet werden können
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