Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Arbeits- Sozial- und Wirtschaftsrecht 2), Sprache: Deutsch, Abstract: Aus einem gegenseitigen Arbeitsvertrag ergibt sich nach § 611 Abs. 1 BGB die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung der Vergütung in synallagmatischer Beziehung gem. § 320 BGB. Fraglich ist, ob der Anspruch auf Lohnzahlung seitens des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestehen bleiben, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Hindernissen vom Arbeitnehmer nicht erbracht werden kann.Der Arbeitspflicht wird Fixschuldcharakter zugemessen, was bedeutet, dass diese zeitlich gebunden ist und bei Nichtleistung auch nicht nachholbar ist, so dass gem. § 275 Abs. 1 BGB aufgrund von Unmöglichkeit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers entfällt. Aus der synallagmatischen Verknüpfung der beiderseitigen Erfüllungsansprüche in Form des § 326 Abs. 1 BGB folgt, dass im Gegenzug der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung verliert. Ferner ist die Fälligkeit des Arbeitsentgeltes gem. § 614 BGB grundsätzlich erst nach Vorleistung durch den Arbeitnehmer gegeben. Es ergibt sich demzufolge der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn".Im Arbeitsrecht gibt es jedoch eine große Anzahl von Ausnahmen, die diese Regel durchbrechen und eine Vergütungspflicht bzw. ein Lohnanspruch trotz Nichtleistung von Arbeit besteht. Dies wird innerhalb der vorliegenden Arbeit anhand der wichtigsten Fallgruppen dargestellt, wobei zunächst auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers sowie die Lehre vom Betriebsrisiko eingegangen wird und darauf folgend Fälle der vorübergehenden persönlichen Verhinderung behandelt werden. Schwerpunktmäßig wird die Fallgruppe der Krankheit des Arbeitnehmers betrachtet. Abschließend erfolgt eine kurze Darstellung weiterer Fälle, in denen der Arbeitnehmer unter Beibehaltung des Lohnanspruches kraftGesetzes von der Arbeitspflicht freigestellt ist, ohne dass die Darstellung einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
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